17
b) Einzahlungen physischer oder juristischer Per-
souen, die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Aus-
lande haben, sowie alle Eingünge von anderen aus-
ländischen Rechnungen sind unbegrenzt zulässig.
^?) Auszahlungen im Rahmen der Deckung, die sich
auf dem Konto befindet; sind ohne Beschränkung
zulässig.
$8 37. Die Postsparkasse, ihre Filialen und die Post-
dmter als Annahmestellen der Postsparkasse dürfen Ein-
zahlungen auf Dei ihnen und ihren Filialen geführte
Konten physischer und juristischer Personen, welche ihre
Wohnung bzw, ihren Sitz im Auslande haben. bis zur
Hóhe von 100.— Zloty, ohne Beachtung der im $ 36,
Punkt a, enthaltenen Vorschriften, annehmen, jedoch mit
der Maßgabe, daß die Summe aller durch ein und die-
selbe Person auf ein solches Konto gleichzeitig geleiste-
ten Einzahlungen 100.— Zloty nicht übersteigt.
$ 38. Das Erkennen ausländischer Rechnungen ($ 35)
und überhaupt die Hergabe von Auszahlung auf Polen
nach dem Auslande für Rechnung physischer und juri-
stischer Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz
im Auslande haben, ist in jeder Form verboten, wenn
die betreffende auslündische Person bzw. Firma der
Devisenbank dafür auslündische Valuta zur Verfügung
stellt. Der.V'erkanf polnischer Valutà an Ausländer
ist also verboten.
Der Finanzminister ist berechtigt, obiges Verbot auf
eine bestimmte Zeit oder bis auf Widerruf für einzelne
oder alle Devisenbanken aufzuheben oder auch die Auf-
liebung von der Beachtung bestimmter Formalitäten und
Bedingungen abhüngig zu machen.
8 39. Das Erkennen auslündischer Rechnungen ($ 35)
bzw. die Überweisung von Geld nach dem Auslande,
welches die Bezahlung eines vom Auslande nach Polen
zum Inkasso gesandten, in Polen zahlbaren Wechsels
darstellt, ist erlaubt, wenn auf dem Wechsel der im 8 18,
Abs. 3, erwühnte Vermerk der Finanzbehórde bzw. der
Devisenbank vorhanden ist. Wenn der Wechsel einen
solchen Vermerk nicht aufweist, so darf die Devisenbank
die ausländischen Rechnungen mit dem einkassierten
Wechselbetrage erkennen bzw. den "Betrag ins Ausland
überweisen, unter der Bedingung, daf sie. die Person,
welche den Wechsel ins Ausland gesandt hat (letzter
inländischer Girant vor Absendung des Wechsels ins
Ausland bzw. der Akzeptant, welcher den Wechsel ins