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a) inlándische Filialen auslündischer Unternehmun-
gen;
h) selbständige . Vorstände von gewerblichen . oder
Handelsanlagen im Inlande, auch wenn diese
Eigentum physischer und. juristischer Personen
Sind, die ihren Wohnsitz im Auslande haben.
IX. Ausführung der Verordnung und Kontrolle über
die Ausführung.
$ 42. Die Kontrolle über die Ausführung der Bestim-
mungen ‚dieser Verordnung üben die Finanzkammern
(Izby Skarbowe) bzw. in Schlesien die Finanzabteilung
der Wojewodschaft in folgenden Ortschaften. aus:
l. in Warschau für die Wojewodschaften Warschau,
Lublin, Bialystok;
. in Luck für die Wojewodschaften Wothynien und
Polesien;
| in Wilna für die Wojewodschaften Wilna und
Nowogrédek;
' in Lódz für die Wojewodschaft Lódz;
^ in Posen für die Wojewodschaft :Posen;
in Graudenz für die Wojewodschaft Pommerellen;
| in Lemberg für die Wojewodschaften Lemberg,
Tarnopol, Stanislau;
in Krakau für die Wojewodschaft Krakau;
in Kattowitz (die Finanzabteilung der Schlesi-
schen Wojewodschaft) für die Wojewodschaften
Schlesien und Kielce.
» 49. Die in $ 42 angegebenen Finanzkammern bzw.
die Finanzabteilung der Schlesischen Wojewodschaft
führen die Aufsicht über die den Verkehr in ausländi-
schen Valuten, Devisen und den Geldverkehr mit dem
Auslande betreffenden Angelegenheiten, sowie über
sämtliche Bankunternehmungen, die sich in den ihnen
zugeteilten Bezirken befinden. Diese Aufsicht ist
ihnen auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom
2. März 1923 laut dem in Verfügung vom 23. Juli 1926
(Dz. U. R. P. Nr. 83, Abs. 463) festgelegten Wortlaut,
als auch auf Grund des $ 88 der Verordnung des Prä-
sidenten der Republik vom 27. Dezember 1924 (Dz. U.
R. P. Nr. 114, Abs. 1018) übertragen worden.
$ 44. Bei der Ausübung der im vorstehenden Para-
graphen genannten Aufsicht sind die im $ 42 erwühn-
ten Finanzkammern im besonderen dazu berechtiest..in
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