Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

lezung seiner Amtspflichten begangenen Straftat nach Absatz 1 
verurteilt ist; es kann nicht unter den Mindestbetrag des Ruhe- 
geldes nach dem Angestelltenversicherungsgesetz herabgesetzt werden. 
(4) Wird die Verurteilung nach Absatz 1 im Wiederaufnahme- 
verfahren aufgehoben, so findet § 195 Absatz 2 ssinngemäße An- 
wendung. 
§ 73. 
(1) Das auf Lebenszeir begründete Beamtenverhältnis endet, 
wenn der Beamte in den Ruhestarid verseizt wird. 
(2) Der Beamte ist, vorbehaltlich des § 149, in den Ruhe- 
stand zu versetzen, 
1) wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. 
mit Ablauf des auf die Vollendung folgenden Kalender- 
vierteljaehree. Wenn dringende dienstliche Rücksichten es 
erfordern und der Beamte einverstanden ist, kann die oberste 
Behörde des Dienstzweiges nach Verhandlung mit der Be- 
amtenvertretung der Dienstbehörde die Versetzung in den 
Ruhestand hinausschieben; 
2) wenn er dauernd dienstunfähig geworden ist. 
(3) Der Beamte kann, vorbehaltlich des § 149, seine Ver- 
seung in den Ruhestand verlangen, 
1) wenn er das vierzigste Dienstjahr oder das sechzigste Lebens- 
jahr vollendet hat, 
2) wenn er dauernd dienstunfähig geworden ist. 
(4) Dienstunfähig ist ein Beamter jedenfalls dann, wenn seine 
körperliche oder geistige Arbeitsfähigkeil auf die Hälfte derjenigen 
eines durchschnittlich gesunden Beamten von ähnlicher Aus- 
bildung und gleichwertigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Ver- 
richtungen herabgesunken ist. Ueber die Dienstunfähigkeit und ihre 
voraussichtliche Dauer ist vor der Versetzung in den Ruhestand ein 
ärztliches Gutachten einzuholen und im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 
dem Beamten vorzulegen. 
(5) Die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten durch 
die Anstellungsbehörde zu eröffnen und wird mit Ablauf des auf 
die Eröffnung folgenden Kalendervierteljehres oder im Falle 
eines Rechtsstreites über die Voraussetzungen mit der Rechtskraft 
des Urteils wirksam. 
(6) Der in den Ruhestand Versetzte und seine Hinterbliebenen 
haben gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ruhegehalt und Hinter- 
blievenenbezüge nach Maßgabe der gß 78 bis 85, sowie auf Ersatz 
der durch den innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgten ersten 
Wechsel des Wohnortes entstandenen Reise- und Umzugskosten nach 
einem Ort im Reichsgebiet. 
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