lezung seiner Amtspflichten begangenen Straftat nach Absatz 1
verurteilt ist; es kann nicht unter den Mindestbetrag des Ruhe-
geldes nach dem Angestelltenversicherungsgesetz herabgesetzt werden.
(4) Wird die Verurteilung nach Absatz 1 im Wiederaufnahme-
verfahren aufgehoben, so findet § 195 Absatz 2 ssinngemäße An-
wendung.
§ 73.
(1) Das auf Lebenszeir begründete Beamtenverhältnis endet,
wenn der Beamte in den Ruhestarid verseizt wird.
(2) Der Beamte ist, vorbehaltlich des § 149, in den Ruhe-
stand zu versetzen,
1) wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
mit Ablauf des auf die Vollendung folgenden Kalender-
vierteljaehree. Wenn dringende dienstliche Rücksichten es
erfordern und der Beamte einverstanden ist, kann die oberste
Behörde des Dienstzweiges nach Verhandlung mit der Be-
amtenvertretung der Dienstbehörde die Versetzung in den
Ruhestand hinausschieben;
2) wenn er dauernd dienstunfähig geworden ist.
(3) Der Beamte kann, vorbehaltlich des § 149, seine Ver-
seung in den Ruhestand verlangen,
1) wenn er das vierzigste Dienstjahr oder das sechzigste Lebens-
jahr vollendet hat,
2) wenn er dauernd dienstunfähig geworden ist.
(4) Dienstunfähig ist ein Beamter jedenfalls dann, wenn seine
körperliche oder geistige Arbeitsfähigkeil auf die Hälfte derjenigen
eines durchschnittlich gesunden Beamten von ähnlicher Aus-
bildung und gleichwertigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Ver-
richtungen herabgesunken ist. Ueber die Dienstunfähigkeit und ihre
voraussichtliche Dauer ist vor der Versetzung in den Ruhestand ein
ärztliches Gutachten einzuholen und im Falle des Absatzes 2 Nr. 2
dem Beamten vorzulegen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand ist dem Beamten durch
die Anstellungsbehörde zu eröffnen und wird mit Ablauf des auf
die Eröffnung folgenden Kalendervierteljehres oder im Falle
eines Rechtsstreites über die Voraussetzungen mit der Rechtskraft
des Urteils wirksam.
(6) Der in den Ruhestand Versetzte und seine Hinterbliebenen
haben gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ruhegehalt und Hinter-
blievenenbezüge nach Maßgabe der gß 78 bis 85, sowie auf Ersatz
der durch den innerhalb der nächsten zwei Jahre erfolgten ersten
Wechsel des Wohnortes entstandenen Reise- und Umzugskosten nach
einem Ort im Reichsgebiet.
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