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wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigten
Personen.
Nach den obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen
sind solche Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen
krankenversicherungspflichtig wie alle übrigen Lohn-
empfänger, unter der Voraussetzung allerdings, dass sie
aus berufsmässiger Lohnarbeit ihren Lebensunterhalt
zu bestreiten pflegen. Es sind demnach in der Regel
versicherungsfrei Personen, die nur vorübergehende Dienst-
leistungen verrichten, aber dies nicht berufsmässig tun
oder Lohnarbeit nur als Nebenberuf ausüben. Diese
Regeln finden sich in mannigfachen Spielarten in der
britischen, deutschen, norwegischen, österreichischen, pol-
nischen und tschechoslowakischen Gesetzgebung wieder.
Eine etwas abweichende Lösung bringt das jugoslavische
Gesetz, indem es vorübergehende Dienstleistungen für
versicherungspflichtig erklärt, jedoch der Verordnungs-
gewalt die Befreiung von der Versicherungspflicht vorbe-
hält.
Obzwar diese Lösungen eindeutig scheinen, halten
wir es für empfehlenswert, die Regierungen der Mitglied-
staaten über etwaige Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung in Bezug auf ungelmässig beschäf-
tigte Arbeitnehmer zu befragen.
Beschraenkungen des Umfanges der Krankenversicherung
aus persönlichen Gründen.
Die Krankenversicherungsgesetze enthalten nebst den
vorerwähnten auch noch Einschränkungen, die sich auf
persönliche Eigenschaften der Arbeitnehmer gründen. Hier
sollen jene ins Auge gefasst werden, die sich aus der Staats-
bürgerschaft, dem Alter und der_familienrechtlichen
Stellung des Arbeitnehmers ergeben.