Full text: Die Krankenversicherung

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wechselnd bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigten 
Personen. 
Nach den obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen 
sind solche Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen 
krankenversicherungspflichtig wie alle übrigen Lohn- 
empfänger, unter der Voraussetzung allerdings, dass sie 
aus berufsmässiger Lohnarbeit ihren Lebensunterhalt 
zu bestreiten pflegen. Es sind demnach in der Regel 
versicherungsfrei Personen, die nur vorübergehende Dienst- 
leistungen verrichten, aber dies nicht berufsmässig tun 
oder Lohnarbeit nur als Nebenberuf ausüben. Diese 
Regeln finden sich in mannigfachen Spielarten in der 
britischen, deutschen, norwegischen, österreichischen, pol- 
nischen und tschechoslowakischen Gesetzgebung wieder. 
Eine etwas abweichende Lösung bringt das jugoslavische 
Gesetz, indem es vorübergehende Dienstleistungen für 
versicherungspflichtig erklärt, jedoch der Verordnungs- 
gewalt die Befreiung von der Versicherungspflicht vorbe- 
hält. 
Obzwar diese Lösungen eindeutig scheinen, halten 
wir es für empfehlenswert, die Regierungen der Mitglied- 
staaten über etwaige Beschränkungen des Umfanges der 
Krankenversicherung in Bezug auf ungelmässig beschäf- 
tigte Arbeitnehmer zu befragen. 
Beschraenkungen des Umfanges der Krankenversicherung 
aus persönlichen Gründen. 
Die Krankenversicherungsgesetze enthalten nebst den 
vorerwähnten auch noch Einschränkungen, die sich auf 
persönliche Eigenschaften der Arbeitnehmer gründen. Hier 
sollen jene ins Auge gefasst werden, die sich aus der Staats- 
bürgerschaft, dem Alter und der_familienrechtlichen 
Stellung des Arbeitnehmers ergeben.
	        
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