DL AT
ler
rs Die Sachleistungen.
ler
ler Sämtliche Zwangsversicherungsgesetze gewähren dem
= Versicherten‘ Anspruch auf ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei; das Ausmass des Anspruches ist
* indes ein verschiedenes. Über das gesetzliche Mindestmass
SS an Ärztlicher Behandlung und Versorgung mit Arznei
dl. können in der Regel Versicherungsmittel verwendet
2 werden, um dem Kranken eine den Bedürfnissen des
7 Falles besser angepasste ärztliche Behandlung und ge-
SS gebenenfalls Sachmehrleistungen angedeihen zu lassen.
AR Die auf Freiwilligkeit beruhenden Krankenversiche-
5 rungssysteme lassen, mit Ausnahme des dänischen, den
= Versicherungsträgern die Wahl zwischen Sachleistungen
S} und Geldleistungen offen : die ärztliche Behandlung und
% Versorgung mit Arznei ist keine unter allen Umständen
4 zustehende Regelleistung. Es’ ist jedoch hervorzuheben,
ld dass die Hilfskassen in wachsender Zahl freiwillig die
he Verpflichtung übernehmen, ärztliche Behandlung und
X Versorgung mit Arznei entweder neben Geldleistungen oder
ns ausschliesslich zu gewähren.
dd Es bestehen noch erhebliche Unterschiede im Mass
© und Umfang der in den verschiedenen Staaten den Ver-
sicherten gebotenen Heilbehandlung. Indes scheint heute
überall die Überzeugung verankert, dass die schnelle und
vollständige Heilung der Kranken das Kernstück der
Krankenversicherung bildet und dass Sachleistungen,
namentlich die Heilbehandlung, im Vordergrunde zu
le stehen haben.
n Die ärztliche Behandlung.
.d
u Bezugsbedingnisse. — Die rechtzeitige Einleitung der
ärztlichen Behandlung ist von grösstem Interesse für den