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es sie aber nicht aus und geben hiemit den Versicherungsmn
trägern einen breiteren Spielraum, um je nach den Umn
ständen fachärztliche Hilfe zu gewähren.
;h Ein anderes wesentliches Problem ist die Wahl des
Le Arztes durch den Versicherten. In keinem Staat ist der
af Organisator des ärztlichen Dienstes gehalten, dem Kran-2S
ken sämtliche praktischen Arzte, die sich im Kassenbete
zirk niedergelassen haben, zur Verfügung zu stellen. Von
Ausnahmsfällen abgesehen sind die praktischen Ärzte in
keinem Staat verpflichtet, die Kranken in ihrer Kigenschaft
T als Versicherte zu behandeln; auch pflegen sich nicht
* sämtliche Arzte den Trägern der Krankenversicherung
S zur Verfügung zu stellen. Wenn somit in keinem Fall
5 der Versicherte in der Wahl seines Arztes vollständig frei
iz ist, so ist zu fragen, ob er zumindest innerhalb der zur
Verfügung des Versicherungsträgers stehenden Ärzte
ü wählen kann oder ob er die Dienste eines vom Versichen
rungsträger bezeichneten Arztes in Anspruch zu nehmen
r hat.
3. Von unbeschränkt freier Arztwahl wird gesprochen,
Le wenn der Kranke sich von jedem Arzt behandeln lassen
+ kann, der zur Behandlung der Mitglieder der Krankenkasse
n bereit ist, ohne dass die Krankenkasse seine Wahlfreiheit
F beschränken kann. Eine solche Wahlfreiheit ist den
= Versicherten z. B. durch das britische Versicherungsgesetz
° eingeräumt.
1 Bei beschränkt freier Arztwahl muss der Träger der
3 Krankenversicherung dem Kranken die Wahl unter allen
Umständen zwischen mindestens zwei Ärzten offen halten.
Dieses Mindestmass an Wahlfreiheit ist z.B. nach öster-N
reichischem, polnischem und tschechoslowakischem Recht
n dem Versicherten gewährleistet, da hier die V ersicherungs-|-
träger verpflichtet oder berechtigt sind, Kassenärzte ann
zustellen oder sich im Wege eines kollektiven Vertrages
i- mit einer ärztlichen Berufsorganisation die Dienste aller
n der Berufsorganisation angeschlossenen Ärzte zu sichern.
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