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6. Die Versicherungsträger können ermächtigt sein,
Versicherungsmittel für Zwecke der Verbeugung zu ver-
wenden. Eine solche Ermächtigung ist nicht nur für die
Versicherten, sondern auch vom Standpunkt der allge-
meinen Gesundheitsfürsorge von besonderer Bedeutung.
In der Tat ist es wichtiger, Krankheiten zu verhüten,
denn zu heilen. Es ist zweckmässiger, die Lebensbedingun-
gen und das Heim des Arbeiters gesund zu gestalten und
Krankheitsgefahren zu bekämpfen, als sich auf die Heilung
schon entstandener Krankheiten zu beschränken. Von
allen sozialen Gebilden ist die Krankenversicherung in-
folge ihrer engen und dauernden Berührung mit breiten
Bevölkerungsschichten am besten in der Lage, durch vor-
beugende Gesundheitsfürsorge, sanitäre Überwachung der
Versicherten und Propaganda hygienischer Massnahmen
zur Hebung der Volksgesundheit beizutragen.
Es wäre von Interesse, die Meinungen der Regie-
rungen über den Wert der einzelnen Sachmehrleis-
tungen kennen zu lernen. Aus diesem Grunde legen wir
ihnen folgende Frage vor:
Sind Ihrer Ansicht nach die über eine gesunde Finanz-
wirtschaft verfügenden Versicherungsträger nach dem
Übereinkommensentwurf zu ermächtigen, über das Mindest-
mass an ärztlicher Behandlung hinaus Mehrleistungen zu
gewähren, namentlich ;
Kur und Pflege in Krankenhaus, Kurhaus und Gene-
sungsheim ;
Erweiterung der Dauer der Krankenpflege ;
Gewährung vorbeugender Leistungen und besonderer
Heilverfahren, die nicht als Regelleistungen zustehen ?
Schlagen Sie andere Mehrleistungen vor ? Gegebenen-
falls welche ?