ABSCHNITT IV.
DIE VERSICHERUNGSTRÄGER.
Die Krankenversicherung schränkt die Selbstverantwortlichkeit
des einzelnen Versicherten ein, indem sie die
Gemeinschaft der Versicherten dazu beruft, dem Erkrankten
teilweisen Schadenersatz zu gewähren und die
infolge der Krankheit gesteigerten Bedürfnisse zu befriedigen..
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Damit die Versicherung ihre Aufgabe erfüllen kann,
muss die Gefahrengemeinschaft zur Tatsache geworden
sein. Nach welchen Grundsätzen erfolgt die Bildung der
Gefahrengemeinschaften und wie vollzieht sich der Beitritt
der Versicherten ? Die Versicherungsträger erfüllen
Aufgaben öffentlichen Interesses, woraus sich für den Staat
die Verpflichtung ergibt, nur gesetzmässig gebildete und
verwaltete Einrichtungen zum Versicherungsbetriebe zuzulassen.
Weitere Organisationsprobleme sind zu lösen. Die
Versicherungsträger sind mit beschliessenden und geschäftsführenden
Organen ausgestattet, die von den
Beteiligten mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
Die Versicherungsträger geniessen Selbstverwaltung. Sie