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änderlich und reichen zur Deckung des Kranken- und
Invaliditätsrisikos des mit dem 16. Lebensjahre eintreten-
den Versicherten aus. Bei diesem Deckungsverfahren, dem
Prämiendurchschnittsverfahren, wird ein Teil der Ver-
sicherungsprämien aufgespart und erst dann verbraucht,
bis die Versicherungsprämie mit Rücksicht auf das hohe
Lebensalter. des Versicherten unzureichend geworden ist.
Die so für jeden Versicherten aufgesparte Reserve wird
dem Versicherungsträger , gutgeschrieben, wodurch der
Versicherungsträger schadlos gehalten ist für die rech-
nungsmässigen Verluste, die er aus dem KEintritt von
älteren als 16-jährigen Versicherten erleidet, welche trotz
ihres höheren Lebensalters keine Zusatzprämien zu ent-
richten haben. Die technischen Reserven sind mit Rück-
sicht auf die gleichbleibende Prämie zur Sicherstellung
des rechnungsmässigen Gleichgewichts der Versicherungs-
träger erforderlich. Nebst den technischen Reserven
bestehen auch in Grossbritannien und Irland noch beson-
dere Sicherheits- oder Garantiereserven zum Ausgleich
ausserordentlicher Schwankungen.
Die Anerkennungsbedingungen erscheinen uns von
besonderer Bedeutung ; wir legen daher den Regierungen
folgende Fragen vor :
Sind Sie der Ansicht, dass die Träger der Kranken-
versicherung nach dem Übereinkommensentwurf bestimm-
ten Anerkennungsbedingungen zu entsprechen hätten,
namentlich hinsichtlich :
a) des Betriebes der Versicherung auf aussr hliesslich
gemeinnütziger Grundlage ;
b) der Gewährleistung ihrer Zahlungsfähigkeit, ins-
besondere durch Festsetzung einer Mindestzahl
von Mitgliedern und Bildung von Rücklagen ?