Full text: Die Krankenversicherung

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Die Angabe weiterer etwa für wünschenswert gehaltener 
Anerkennungsbedingungen wird erbeten. 
Die Verfassung der Versicherungsträger. — Die Kran- 
kenversicherung wird entweder von einer mit finanzieller 
Autonomie ausgestatteten staatlichen Behörde (Bulga- 
rien) oder aber von durch die Beteiligten (Versicherten 
und Arbeitgeber) gebildeten Selbstverwaltungskörpern 
besorgt (alle anderen Staaten). 
Der Versicherungsträger ist mit Organen ausgestattet, 
denen die Vertretung und die Geschäftsführung obliegt. 
Dem beschliessenden Kassenorgan, der Mitgliederver- 
sammlung oder dem Ausschuss, sind alle Beschlüsse 
vorbehalten, die nicht nach Gesetz oder Satzung einem 
anderen Organ zustehen: das beschliessende Organ ist 
in der Regel zur Aufstellung und Änderung der Satzung 
und zur Wahl des ausführenden Organs berufen. Das 
ausführende Organ, der Vorstand, hat die Beschlüsse 
der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses durch- 
zuführen und die Geschäfte des Versicherungsträgers zu 
besorgen, soweit hiezu nicht ein anderes Organ berufen 
4 ist. Vielfach besteht noch ein drittes Organ, welches die 
1 Einhaltung des Gesetzes, der sonstigen Vorschriften und 
die gesamte Gebahrung des Versicherungsträgers zu 
überwachen hat. 
In der überwiegenden Mehrheit der Staaten besitzen 
die Krankenversicherungsträger das Recht der Selbst- 
verwaltung. Hinsichtlich der Teilnahme an der Selbst- 
verwaltung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. In 
einigen Staaten werden die Versicherungsträger ausschliess- 
N lich von den Versicherten verwaltet, wohingegen in anderen 
sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber an der Verwaltung 
teilnehmen : eine dritte Gruppe bilden jene Staaten, in 
denen nebst den Beteiligten auch Vertreter des Staates 
ul und auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrene 
Z Personen an der Verwaltung mitwirken. 
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