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Die Angabe weiterer etwa für wünschenswert gehaltener
Anerkennungsbedingungen wird erbeten.
Die Verfassung der Versicherungsträger. — Die Kran-
kenversicherung wird entweder von einer mit finanzieller
Autonomie ausgestatteten staatlichen Behörde (Bulga-
rien) oder aber von durch die Beteiligten (Versicherten
und Arbeitgeber) gebildeten Selbstverwaltungskörpern
besorgt (alle anderen Staaten).
Der Versicherungsträger ist mit Organen ausgestattet,
denen die Vertretung und die Geschäftsführung obliegt.
Dem beschliessenden Kassenorgan, der Mitgliederver-
sammlung oder dem Ausschuss, sind alle Beschlüsse
vorbehalten, die nicht nach Gesetz oder Satzung einem
anderen Organ zustehen: das beschliessende Organ ist
in der Regel zur Aufstellung und Änderung der Satzung
und zur Wahl des ausführenden Organs berufen. Das
ausführende Organ, der Vorstand, hat die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses durch-
zuführen und die Geschäfte des Versicherungsträgers zu
besorgen, soweit hiezu nicht ein anderes Organ berufen
4 ist. Vielfach besteht noch ein drittes Organ, welches die
1 Einhaltung des Gesetzes, der sonstigen Vorschriften und
die gesamte Gebahrung des Versicherungsträgers zu
überwachen hat.
In der überwiegenden Mehrheit der Staaten besitzen
die Krankenversicherungsträger das Recht der Selbst-
verwaltung. Hinsichtlich der Teilnahme an der Selbst-
verwaltung bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. In
einigen Staaten werden die Versicherungsträger ausschliess-
N lich von den Versicherten verwaltet, wohingegen in anderen
sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber an der Verwaltung
teilnehmen : eine dritte Gruppe bilden jene Staaten, in
denen nebst den Beteiligten auch Vertreter des Staates
ul und auf dem Gebiete der Sozialversicherung erfahrene
Z Personen an der Verwaltung mitwirken.
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