Metadata: Die obligatorische Krankenversicherung

782 FÜNFTER TEIL 
die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf 
Lebenszeit. Die übrigen Beamten ernennt der BReichsarbeits- 
minister. Wie in Deutschland ist dies auch der Fall in Estland, 
[talien, Litauen, Portugal und in der Tschechoslowakei, und 
zwar für die Gerichte zweiter und höchster Instanz, in Japan, 
Rumänien und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 
für alle Instanzen. 
5 3. — Die Zuständigkeit der besonderen Spruchbehörden 
Die besonderen Spruchbehörden können zur Entscheidung von 
bestimmten. Arten von Streitigkeiten, insbesondere über die 
Leistungen, oder von sämtlichen Streitigkeiten, die sich aus der 
Versicherung ergeben, berufen sein. Der Umfang der richter- 
lichen Befugnisse dieser besonderen Spruchbehörden hängt vor 
allem von ihrer Verfassung ab. Je vollendeter sie ist und je 
mehr Sicherheiten sie für eine einwandfreie Rechtsprechung 
and ihre Beständigkeit und Einheitlichkeit bietet, desto um- 
fangreicher ist ihre Zuständigkeit, . 
Die ständigen Spruchbehörden stehen unter der Leitung von 
Beamten, die bei Ausübung ihrer Funktionen richterliche 
Unabhängigkeit geniessen ; sie umfassen eine oder mehrere Rechts- 
mittelinstanzen, die den Rechtsweg gegen die Entscheidungen der 
ersten Instanz eröffnen. Sie entscheiden nicht nur über die die 
Parteien unmittelbar berührenden Streitfälle, sondern auch über 
Streitigkeiten, deren Bedeutung über die Belange der Parteien 
hinausgeht und das Wirken der Versicherung in ihrer Gesamtheit 
verührt. Hingegen entscheiden die für besondere Fälle zusammen- 
gesetzten Spruchbehörden oder selbst die ständigen Spruchbehör- 
den, die ohne Zuziehung von Berufsbeamten tagen und nur 
ine einzige Instanz umfassen, lediglich über Streitigkeiten, die die 
an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien unmittelbar berühren. 
Ihre Entscheidungen schaffen Recht nur zwischen diesen Parteien. 
Die Verfassung der Spruchbehörden bestimmt also in erster Linie 
ihre Zuständigkeit. 
Schiedsrichter und Schiedsgerichte 
Die Schiedsgerichte, die nicht mit wenigstens einem richterlichen 
oder Verwaltungsbeamten besetzt sind und endgültig entscheiden, 
haben verhältnismässig eingeschränkte richterliche Befugnisse.
	        
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