6. Titel: Dienftvertrag. SS 626—628.
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5. Ginfichtlih der Kündigung eines Rehtsanwmalt3 vgl. S 28 RAD.
Kammerger. in Bl. f. N, i Bez. d. Kammerger. 1906 S. 19, ferner Recht 1902 S. 149,
jowie Friedländer, Komm. 3. RUO. S. 123, 128.
JUL Zur Kündigung berechtigt find nach $ 627 beide Teile; denn auch
der Dienftleiltende hat ein oft erheblidhes Interefle daran, daß ihr das f* Entwicklung
gedeihliher Tätigkeit notwendige Vertrauen wirklich entgegengebracht wird.
, Der Beweis, daß die Vorausfegungen des Abf. 1 gegeben {ind, obliegt dem, der
ch auf die Kündigung beruft (ebenfo Plan zu $& 627).
„IV. Bur Sernbaltung von mißbräudlider Sandhabung des ge
iteigerten RündigungSrechts dient Abf. 2. $ % en sr
a) Aus diefem entwickelt Jich hier der weitere Begriff der „unzeitigen Kündis
zung“ d. b. einer foldhen, die in zeitlicher SHinficht es ausicghlieBt, daß
der Dienktberechtigte {ich DienkerlaB beihaffen kann. In biefern
Falle muß für die außerordentlidhe Kündigung ein „widhtiger Orund
zegeben fein. (Eine analoge Borfchrift findet ih beim ANuftrage, 1. $ 671
Ab. 2 und S 675; vgl. Bem. 4 zu S 671). ,
Derborzuheben it, daß diefe unzeitige Kündigung an RO nicht unmwirkfam
it, jedoch zum Schadenzerfaße verpflichtet; vol. aud Thiele im Archiv
". D. 3ibilift. Wraris Bd. 89 S. 161, 162.
Wegen des Schadenserfakes d. h. des Erfabes des Erfüllungsintereffes)
„gl. au 5 628, fowie SS 249 ff, Für immateriellen Schaden ift nach
3 253 fein Erfag zu leilten.
Y. Ueber den Einfluß der Ründigung auf eine erteilte Bollmadht f. S 168.
; VI. Ueber die Frage, vb S 627 zwingenden ober nadhgiebigen Charakter
be, find die Meinungen geteilt. Eine ausdrücklidhe gefeßliche Morfchrift fehlt. Die foziale
Sendenz der Vorjchriften des S 627 jpricht aber mehr für den zwingenden Charakter.
ee MertrauenSftimmung Tann fich ja auch berechtigtermaßen ändern, jo daß ein Worans-
nf feine mißlichen Seiten haben fönnte {f. au Staudinger VBortr. S. 504). Neber-
Mn timmend Lotmar Bd. 1 S. 615; abweidhend aber ROES. in Iur. Wichr. 1908 S. 714
Nr. 10, ROT. Bd. 69 S. 363 (unter Ginweis darauf, daß die Borfchrift des S 626 al8
abiolute immer beitehen bleibe und gerade darum für $ 627 die gleidhe Unverzichtbarkeit
Richt anzunehmen {fei), Jowie Vertmann Bem. 4.
VII. Daß dem zur Dienftleiftung Merpflichteten die volle Vergütung au für
den Soll ugefichert wird, daß feine Dienftleiftung durch Ausitbung des Kündigungsrecht®
des teniLberechtigten ein VUN (Ende findet, wird durch die SS 627, 628 nicht aus»
Befchloffen, |. bayr. Oberjt. LG. Bd. 6 mn. F.) S. 188 ff, Recht 1905 S. 251.
e& Auf den SchiedZvertrag ift 8627 nidht anwendbar, vgl. ROGE. Bd. 59
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8 628.
Wird nach dem Beginne der Dienftleijtung das Dienf{tverhältnik auf Grund
de8 8 626 oder des 8 627 gekündigt, jo Kann der Verpflichtete einen jeinen bis
Jerigen Leiftungen entfprechenden Theil der Vergütung verlangen, Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Cheiles dazu veranlagt zu
lein, oder veranlaßt er durch fein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
Inderen Theile8, fo {teht ihHın ein Anfpruch auf die Vergütung injoweit nicht zu,
al8 jeine bisherigen Leiftungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil
fein Intereffe Haben. It die Verglitung für eine fpätere Zeit im voraus ent-
richtet, {o hat der Verpflihtete fie nach Maßgabe des S 347 oder, wenn die
Ründigung wegen eine8 Umftandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach
den Vorichriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurüd-
Auerftatten,
Wird die Hündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles
veranlakt, {fo ijt diefer zum Erjaße des durch die Aufhebung des Dienitverhält-
niffes entftehenden SoOHaden8 verpflichtet.
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