IT. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 197
Vorteile bieten, negative Privilegien, die aus dem Gesetze fließende
Lasten abnehmen. Solche Gebühren werden auch Taxen genannt *).
Es ist selbstverständlich, daß die Gebühren in den verschiedenen
Zweigen der Staatstätigkeit verschieden festzusetzen sind und daß
immer in Betracht zu ziehen ist, in welchem Maße es Interesse des
Staates ist, daß der einzelne die betreffende Tätigkeit in Anspruch
nehme. So kann es mit Rücksicht auf die verschiedene Natur von
Rechtspflege und Verwaltung keinem Zweifel unterliegen, daß der
Staat die Inanspruchnahme der Rechtspflege nicht erschweren darf,
die Gebühren müssen auf diesem Gebiete daher jedenfalls mäßiger
bemessen werden als auf dem Verwaltungsgebiete. Andererseits
kann der Staat auf gewissen Gebieten der Rechtspflege die Größe
der Interessen stärker in Berücksichtigung ziehen als auf dem Ver-
waltungsgebiete und kann so an der sicheren Hand des Interesses
bei größerem Interesse höher hinaufsteigen als bei der Verwaltungs-
tätigkeit. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Staat auf
dem Gebiete der Verwaltung in der Regel zur Inanspruchnahme
seiner Einrichtungen aneifern will, während er auf dem Gebiete der
Rechtspflege dem überflüssigen Prozessieren einen Riegel vorschieben
muß. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wäre eine derartige
Festsetzung der Gebühren berechtigt, daß dem Staate die gesamten
Kosten erstattet werden und auch die Abschreckung befördert
werde, aber die größte Zahl der Fälle rekrutiert sich aus der
untersten, zahlungsunfähigen Schichte. Auf dem Gebiete der Ver-
waltungsgerichtspflege müssen — mit Rücksicht auf die hier ob-
schwebenden hohen allgemeinen Interessen — die Gebühren mäßiger
berechnet werden.
2. Gebührenbemessung. Sowohl von staats- als von
privatwirtschaftlichem Standpunkt ist die richtige Festsetzung der
Gebühren von höchster Wichtigkeit. Allgemeiner Grundsatz, daß
die Gebühr innerhalb der Grenzen der Kosten sich bewege. Aber
gerade diese Berechnung der Kosten ist in den meisten Fällen fast
unmöglich, der Grundsatz kann also nur annähernd verwirklicht
werden. Das geschieht derart, daß gewisse Symptome zum Aus-
*) Der Gebrauch des Ausdruckes „Taxe“ ist ziemlich unsicher. Oft wird
er zur Bezeichnung von Steuern gebraucht, wie z. B. Biertaxe, oft zur Bezeich-
nung von Gebühren, wie z. B. Schultaxe. Selbst auf Leistungen derselben
Art wird bald der Ausdruck Taxe, bald der der Gebühr gebraucht; so heißt es
Schultaxe aber Kinschreibegebühr, Prüfungsgebühr. Dann wieder heißt es Kur-
taxe und Musikgebühr oder Musiktaxe. Man sagt Fremdensteuer, Fremden-
gebühr, Fremdentaxe. Im Interesse der Exaktheit der Terminologie wäre es
wohl wünschenswert, den Ausdruck Taxe überhaupt zu eliminieren. In England
heißt die Steuer tax, so landtax, income tax, excessprofit tax usw., Besteuerung
überhaupt „taxation“. r