Full text: Finanzwissenschaft

7 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Thiers usw. Auch Proudhon nimmt denselben Standpunkt ein - 
Die Steuer ist ein Tauschgeschäft. Wir sehen in allen diesen Be- 
griffsbestimmungen die rein privatwirtschaftliche Auffassung, die 
Nachwirkung der Rousseau’schen Theorie vom Gesellschafts- 
vertrag (contrat social), welche Theorie auch die Physiokraten 
akzeptierten. Mit dieser individuellen Auffassung hängt es zum 
Teil zusammen, daß in Frankreich die Gebühr, der Stempel eine 
so große Rolle spielt, weil dadurch die Steuer den Anschein ge- 
winnt, als ob der Staat hier eine Gegenleistung böte. Doch nähern 
sich einige, wie Parieu, Leroy-Beaulieu, Stourm der 
englischen Auffassung. Die deutsche Wissenschaft folgt lange Zeit 
den Spuren Ricardos, doch strebt sie immer mehr nach einer 
Vertiefung des Begriffes. 
5. Sozialpolitischer Zweck der Steuer. Besondere 
Aufmerksamkeit verdient der Standpunkt Wagners, der das 
sozialpolitische Moment in den Steuerbegriff einführt. Seine Defi- 
nition lautet folgendermaßen: „Steuern sind Zwangsbeiträge der 
Einzelwirtschaften teils zur Deckung des allgemeinen Staatsbedarfes, 
der öffentlichen Ausgaben, teils zur Herbeiführung einer veränderten 
Verteilung des Volkseinkommens.“ Es wird noch besonders betont, 
daß von „vornherein bei der Besteuerung die rein finanzielle und 
die sozialpolitische Seite zu unterscheiden sei“ *). Wir können uns 
mit dieser Erweiterung dieses Begriffes kaum befreunden. Daß die 
Besteuerung die Einkommensverteilung in Betracht zu ziehen hat, 
ist selbstverständlich, ebenso wie sie ja auch die Produktionsver- 
hältnisse, die Verkehrsverhältnisse, die Konsumtionsverhältnisse in 
Betracht zieht; dies bedeutet aber noch nicht, daß die Steuer mit 
der Absicht eingerichtet wird, daß die Ursache ihrer Entstehung 
und ihre Berechtigung auf der Beeinflussung dieser Momente be- 
ruht. Das ist mit der Steuer im allgemeinen nicht oder nur in 
geringem Maße möglich. Bei konsequenter Anwendung dieses Be- 
griffes würde der Staat auch dann Steuer auferlegen, wenn hierzu 
keine finanzielle Veranlassung vorläge, dies aber die Abänderung 
der Einkommensverteilung fordern würde. Ferner ließe sich dieser 
Zweck natürlich nur mit gewissen Steuern irgendwie erreichen, mit 
der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer, der Krbschaftssteuer, 
und auch bei diesen nur dann, wenn die Steuer stark eingriffe. 
Dann begegnen wir auch dem Bedenken, daß, wenn der Staat über- 
haupt zugibt, daß die Vermögens- und Einkommensverteilung eine 
ungesunde und ungerechte sei, er wohl schwer dem Ansinnen ent- 
1) Finanzwissenschaft, IT. Teil, 3. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), 5. 150. 
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