7 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Thiers usw. Auch Proudhon nimmt denselben Standpunkt ein -
Die Steuer ist ein Tauschgeschäft. Wir sehen in allen diesen Be-
griffsbestimmungen die rein privatwirtschaftliche Auffassung, die
Nachwirkung der Rousseau’schen Theorie vom Gesellschafts-
vertrag (contrat social), welche Theorie auch die Physiokraten
akzeptierten. Mit dieser individuellen Auffassung hängt es zum
Teil zusammen, daß in Frankreich die Gebühr, der Stempel eine
so große Rolle spielt, weil dadurch die Steuer den Anschein ge-
winnt, als ob der Staat hier eine Gegenleistung böte. Doch nähern
sich einige, wie Parieu, Leroy-Beaulieu, Stourm der
englischen Auffassung. Die deutsche Wissenschaft folgt lange Zeit
den Spuren Ricardos, doch strebt sie immer mehr nach einer
Vertiefung des Begriffes.
5. Sozialpolitischer Zweck der Steuer. Besondere
Aufmerksamkeit verdient der Standpunkt Wagners, der das
sozialpolitische Moment in den Steuerbegriff einführt. Seine Defi-
nition lautet folgendermaßen: „Steuern sind Zwangsbeiträge der
Einzelwirtschaften teils zur Deckung des allgemeinen Staatsbedarfes,
der öffentlichen Ausgaben, teils zur Herbeiführung einer veränderten
Verteilung des Volkseinkommens.“ Es wird noch besonders betont,
daß von „vornherein bei der Besteuerung die rein finanzielle und
die sozialpolitische Seite zu unterscheiden sei“ *). Wir können uns
mit dieser Erweiterung dieses Begriffes kaum befreunden. Daß die
Besteuerung die Einkommensverteilung in Betracht zu ziehen hat,
ist selbstverständlich, ebenso wie sie ja auch die Produktionsver-
hältnisse, die Verkehrsverhältnisse, die Konsumtionsverhältnisse in
Betracht zieht; dies bedeutet aber noch nicht, daß die Steuer mit
der Absicht eingerichtet wird, daß die Ursache ihrer Entstehung
und ihre Berechtigung auf der Beeinflussung dieser Momente be-
ruht. Das ist mit der Steuer im allgemeinen nicht oder nur in
geringem Maße möglich. Bei konsequenter Anwendung dieses Be-
griffes würde der Staat auch dann Steuer auferlegen, wenn hierzu
keine finanzielle Veranlassung vorläge, dies aber die Abänderung
der Einkommensverteilung fordern würde. Ferner ließe sich dieser
Zweck natürlich nur mit gewissen Steuern irgendwie erreichen, mit
der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer, der Krbschaftssteuer,
und auch bei diesen nur dann, wenn die Steuer stark eingriffe.
Dann begegnen wir auch dem Bedenken, daß, wenn der Staat über-
haupt zugibt, daß die Vermögens- und Einkommensverteilung eine
ungesunde und ungerechte sei, er wohl schwer dem Ansinnen ent-
1) Finanzwissenschaft, IT. Teil, 3. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), 5. 150.
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