A. VI. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 23
kommt bei dieser Frage noch der Umstand in Betracht, daß jener
Staat, der demnach von der Steuer entfällt, da das Einkommen des
dort befindlichen Individuums aus dem Auslande stammt, doch an
der indirekten Steuer beteiligt ist, die einen beträchtlichen Teil des
Steuereinkommens bildet. In jenen Fällen, wo Jemand bei Auf-
rechthaltung seiner Staatsbürgerschaft sich im Auslande aufhält,
wo gleichzeitig seine Erwerbsquelle ist, wird die aus dem staat-
lichen Verband fließende Steuerpflicht gänzlich umgangen, was
dann nur durch eine solche Steuer zum Ausdruck käme, welche
der Staat zur Erhaltung der Staatsbürgerschaft einheben würde.
Wenn wir nun zur Steuerpflicht der juristischen Personen als
Steuersubjekten übergehen, so ist es natürlich, daß die juristischen
Personen bei gewissen Steuern überhaupt nicht als Steuersubjekte
fungieren, so bei gewissen Verbrauchssteuern (wenn nicht infolge
von Überwälzung), bei den reinen Personalsteuern, Wehrsteuer usw.
Dagegen sind sie Subjekte der Realsteuern, Ertragssteuern, Ver-
mögenssteuern usw. Ob der Staat seine eigene Erwerbstätigkeit,
seine privatwirtschaftliche Tätigkeit besteuert, hängt von verschiede-
nen Umständen ab, insbesondere von dem Momente des lautern
Wettbewerbes. Dagegen sind ähnliche Einkommen der Gemeinden
ebenso zu besteuern wie die der Aktiengesellschaften, Vereine, In-
stitute, Stiftungen usw. Eine Ausnahme kann nur der Fall bilden,
wenn solche Vereine usw. höheren staatlichen, kulturellen, wohl-
tätigen Zwecken dienen, welche die Steuerfreiheit als berechtigt
erscheinen lassen.
Schwieriger ist die Frage mit Bezug auf die Genossen-
schaften, in denen bekanntlich verschiedene Momente, neben
rein wirtschaftlichen und erwerblichen, auch höhere sozialpolitische,
ethische, ja sogar religiöse zusammentreffen. In der Tat bildet die
Besteuerung der Genossenschaften eines der schwierigsten Probleme
der neueren Steuerpolitik. In den Genossenschaften wird jedenfalls
Einkommen geschaffen, in welchem ebenso Steuerkraft verborgen
ist, wie in jedem anderen Einkommen. Vom Standpunkte des
Staates kommt in Betracht, daß in Abwesenheit von Genossen-
schaften dieses Einkommen Unternehmungen zufließen würde, die
nach diesem Einkommen Steuer zahlen würden; die Steuerfreiheit
der Genossenschaften kann also für den Staat die Bedeutung haben,
daß sein Steuereinkommen verkürzt wird. Die Steuerfreiheit der
Genossenschaften hat auch den Nachteil, daß sie Ungleichheiten
verursacht und die Konkurrenzfähigkeit der übrigen Unternehmungen
erschwert. Für die Besteuerung der Genossenschaften spricht
namentlich der Umstand, daß in vielen Fällen die Tätigkeit der
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