Full text: Finanzwissenschaft

250 4... Buch.  V. Teil. Die Steuern. 
Gemeinden, die Kirche, die Verbände usw. Steuergewalt 
aus; c) in Staatenverbänden gebührt die Steuergewalt nach 
der staatsrechtlichen Konstruktion der betreffenden Staatenverbände, 
den Gliederstaaten und dem Staatenstaat in verschiedenem Maße. 
Die Steuergewalt ist je nach der Verschiederheit der Fälle eine 
selbständige oder übertragene, eine unmittelbare oder mittelbare, 
eine unbeschränkte oder beschränkte. . Eine unbeschränkte Steuer- 
gewalt ergibt sich nur aus der Souveränität; wo diese fehlt oder 
mangelhaft ist, dort ist die Steuergewalt nur eine beschränkte, ab- 
geleitete. Die Konkurrenz verschiedener Steuergewalten führt fast 
unvermeidlich zur Doppelbesteuerung *), doch kann eventuell diese 
Doppelbesteuerung nur eine scheinbare, formelle sein. Faktisch tritt 
nur dann eine Doppelbesteuerung ein, wenn dasselbe Steuerobjekt 
auf Grund derselben Steuerquellen im Maße der vollen Steuerkraft 
mehrfach in Anspruch genommen wird. Da sich aber die Trag- 
fähigkeit der Steuerkräfte mit authentischer Genauigkeit nicht messen 
läßt, so ist auch das Obwalten der Doppelbesteuerung oft schwer 
zu konstatieren. Wo das augenscheinlich ist, wie z. B. bei der Aus- 
fuhr von mit inländischen Verbrauchssteuern belasteten Waren, dort 
wird die Doppelbesteuerung durch Steuerrückvergütungen ver- 
mieden ?). Von dem Verhältnis der verschiedenen Steuergewalten 
zueinander, namentlich von der Steuergewalt der Selbstverwaltungs- 
körper und der Staatenverbände und der Art der Ausübung der- 
selben wird an anderer Stelle die Rede sein. Zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung der Steuersubjekte in verschiedenen Staaten 
schließen die Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze ihrer 
Bürger. 
VIIL Abschnitt. 
Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere. 
1. Statistik des Nationaleinkommens und National- 
vermögens. Als dauernde Steuerquelle kann nur das sich er- 
neuernde Einkommen betrachtet werden. Als ausnahmsweise oder 
ergänzende Steuerquelle kann auch das Vermögen in Betracht 
kommen, wie dies die späteren Erörterungen zeigen werden. Für 
1) Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Deutschen Reich und dessen 
Einzelstaaten siehe das Gesetz vom Jahre 1909. 
2) Über die englische Auffassung des Prinzipes der Doppelbesteuerung 
siehe British income tax reform (American economi@ Review. 1920, Sept.
	        
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