B. III. Abschnitt. Das Prinzip d. Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) usw. 9285
Armenfonds; j) im Interesse der Religion Steuerfreiheit der dem
Kult dienenden Gebäude; k) im Interesse der Staatstätigkeit ge-
nießen jedenfalls Steuerfreiheit alle Teile des Staatsvermögens,
welche der Verwirklichung staatlicher, gouvernementaler Zwecke
dienen.
Steuerfreiheiten im staatlichen Interesse kamen auch in älterer
Zeit vor. So hat König Mathias Corvinus von Ungarn Thurzö
im Interesse der Ableitung der unterirdischen Wässer der Berg-
werke Steuerfreiheit gegeben. So gab König Rudolf sechsjährige
Steuerfreiheit für Häuserbau in Voröskö!). In Ungarn genoß in
älterer Zeit der Dorfrichter Steuerfreiheit, weil er den königlichen
Steuereinhebern Quartier und Verpflegung gab ?).
Aus dieser kurzen Aufzählung ist es ersichtlich, daß auch in
der Gegenwart die Zahl der Steuerfreiheiten eine bedeutende ist.
Und doch sind die obigen Gesichtspunkte nicht einmal streng
durchgeführt. Wenn ein Neubau, eine neue Fabrik Steuerfreiheit
genießt, warum nicht auch der junge Gewerbsmann, der junge
Kaufmann in den ersten schwierigen Jahren ihrer Tätigkeit?
Außer den angeführten kommen noch Steuerfreiheiten vor auf
Grund staatsrechtlicher und internationaler Verhältnisse, so die
allgemeine oder teilweise Steuerfreiheit der Souveräne, der Diplo-
maten usw.
JILL Abschnitt.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität)
der Steuer.
Wenn die Allgemeinheit der Steuerpflicht das erste Postulat
des Steuerwesens ist, so ist als zweites Postulat unstreitig zu be-
trachten, daß die Steuerlast in richtigem Verhältnisse unter Jene
verteilt werde, die steuerpflichtig sind. Jeder zahle Steuer, das ist
das erste Axiom; Jeder zahle in richtigem Verhältnisse, das ist
das zweite Axiom. Beide Postulate pflegt man als Postulate der
Gerechtigkeit zusammenzufassen. Die gerechte Lastenverteilung ist
zugleich Voraussetzung dafür, daß die volkswirtschaftlichen und
finanziellen Interessen Befriedigung finden.
') Dobel, Der Fugger Bergbau und Handel in Ungarn (Zeitschrift des
historischen Vereins für Schwaben, 1879).
°) Acsädy, Die Finanzen Ungarns unter Ferdinand I. (in ungarischer
Sprache), Budapest 1888.