Full text: Finanzwissenschaft

N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Kreise die Kommissionen wirken, an der richtigen Steuerumlegung 
ein Interesse haben. 3. Die Rechtsvertreter des Fiskus sollen 
ebenso das Recht der Reklamation haben, wie der Steuerträger. 
4. Die höchstbesteuerten Steuerträger sollen nicht die Majorität 
besitzen. 5. In gewissen Fällen sollen die Mitglieder ausgelost 
werden. 6. Jeder soll das Recht haben, neben Aufweisung von 
korrekt geführten Büchern die amtliche Steuerumlegung zu fordern: 
7. Jede wichtigere Einkommensquelle soll gesondert ausgewiesen 
werden, mit Unterscheidung der großen, mittleren und kleinen Be- 
triebe. 8. Das aus Kapital stammende Einkommen soll ebenso 
genau erforscht werden, wie das aus Grund und Boden, aus Häusern 
stammende Einkommen. 
Bei der Steuerumlegung ist es unumgänglich nötig, die mit- 
wirkenden Organe mit den nötigen Befugnissen und Machtmitteln 
auszustatten, um jeden rechtswidrigen Widerstand zu brechen. 
Die Interessen der Einschätzung sind noch auf folgende Weise 
zu befördern: 1. Zusammenschreibung der objektiven Symptome, 
Anlegung von Katastern, gewerbestatistische Aufnahmen, Vieh- 
zählungen usw.; 2. Bußen und Strafen; 3. Prämien zur Belohnung 
der Steuerorgane; 4. Kontrolle der Konkurrenten; 5. Belohnung 
von Angaben, Informationen der Steuerbehörde; 6. in gewissen 
Fällen Festsetzung des Steuerkontingents, damit jedes Glied der 
betreffenden Klasse, Berufsgruppe ein Interesse habe, daß jeder 
nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert werde; 7. Benutzung aller 
im Besitze des Staates, oder anderer öffentlicher Körperschaften 
befindlichen Daten, Dokumente usw. (Grundbücher, Notariats- 
urkunden, statistische Ausweise, Aufzeichnungen der Banken usw.). 
Unzweifelhaft ist es von hoher Wichtigkeit, daß die Steuer- 
bemessungs- und Steuerumlegungskommissionen entsprechend organi- 
siert seien. Namentlich ist darauf zu sehen, daß die Kommission 
in ihrer Zusammensetzung die Verhältnisse des betreffenden Terri- 
toriums nach Beruf und wirtschaftlicher Lage‘ treu widerspiegele 
und die Verhältnisse desselben genau kenne. 
2. Steuerhinterziehung. Der Steuerüberwälzung in 
manchem ähnlich ist das Bestreben, der Steuer sich zu entziehen. 
Dieses Bestreben nimmt verschiedene Formen an, Steuerentziehung, 
Steuerbetrug, Steuerflucht usw. Die Steuerentziehung unterscheidet 
sich von der Steuerüberwälzung darin, daß bei letzterer der Staat 
die Steuer nicht verliert, nur wird sie nicht von jenem Individuum 
gezahlt, das der Staat als Steuersubjekt ausersehen hat. Die Steuer- 
überwälzung ist, wie wir gesehen haben, nicht zu vermeiden, die 
Steuerhinterziehung muß vereitelt werden. Das Bestreben der 
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