N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Kreise die Kommissionen wirken, an der richtigen Steuerumlegung
ein Interesse haben. 3. Die Rechtsvertreter des Fiskus sollen
ebenso das Recht der Reklamation haben, wie der Steuerträger.
4. Die höchstbesteuerten Steuerträger sollen nicht die Majorität
besitzen. 5. In gewissen Fällen sollen die Mitglieder ausgelost
werden. 6. Jeder soll das Recht haben, neben Aufweisung von
korrekt geführten Büchern die amtliche Steuerumlegung zu fordern:
7. Jede wichtigere Einkommensquelle soll gesondert ausgewiesen
werden, mit Unterscheidung der großen, mittleren und kleinen Be-
triebe. 8. Das aus Kapital stammende Einkommen soll ebenso
genau erforscht werden, wie das aus Grund und Boden, aus Häusern
stammende Einkommen.
Bei der Steuerumlegung ist es unumgänglich nötig, die mit-
wirkenden Organe mit den nötigen Befugnissen und Machtmitteln
auszustatten, um jeden rechtswidrigen Widerstand zu brechen.
Die Interessen der Einschätzung sind noch auf folgende Weise
zu befördern: 1. Zusammenschreibung der objektiven Symptome,
Anlegung von Katastern, gewerbestatistische Aufnahmen, Vieh-
zählungen usw.; 2. Bußen und Strafen; 3. Prämien zur Belohnung
der Steuerorgane; 4. Kontrolle der Konkurrenten; 5. Belohnung
von Angaben, Informationen der Steuerbehörde; 6. in gewissen
Fällen Festsetzung des Steuerkontingents, damit jedes Glied der
betreffenden Klasse, Berufsgruppe ein Interesse habe, daß jeder
nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert werde; 7. Benutzung aller
im Besitze des Staates, oder anderer öffentlicher Körperschaften
befindlichen Daten, Dokumente usw. (Grundbücher, Notariats-
urkunden, statistische Ausweise, Aufzeichnungen der Banken usw.).
Unzweifelhaft ist es von hoher Wichtigkeit, daß die Steuer-
bemessungs- und Steuerumlegungskommissionen entsprechend organi-
siert seien. Namentlich ist darauf zu sehen, daß die Kommission
in ihrer Zusammensetzung die Verhältnisse des betreffenden Terri-
toriums nach Beruf und wirtschaftlicher Lage‘ treu widerspiegele
und die Verhältnisse desselben genau kenne.
2. Steuerhinterziehung. Der Steuerüberwälzung in
manchem ähnlich ist das Bestreben, der Steuer sich zu entziehen.
Dieses Bestreben nimmt verschiedene Formen an, Steuerentziehung,
Steuerbetrug, Steuerflucht usw. Die Steuerentziehung unterscheidet
sich von der Steuerüberwälzung darin, daß bei letzterer der Staat
die Steuer nicht verliert, nur wird sie nicht von jenem Individuum
gezahlt, das der Staat als Steuersubjekt ausersehen hat. Die Steuer-
überwälzung ist, wie wir gesehen haben, nicht zu vermeiden, die
Steuerhinterziehung muß vereitelt werden. Das Bestreben der
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