E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 395
Steuerhinterziehung kann von Einzelnen oder von ganzen Gruppen
ausgehen. Die von den Einzelnen ausgehende Steuerhinterziehung
hängt hauptsächlich von der Moral der Steuerträger und von dem
Steuerdruck ab. Wo das Bewußtsein der Steuerpflicht in den
Staatsbürgern noch nicht entsprechend entwickelt ist, dort werden
die Steuerträger nach Möglichkeit bestrebt sein, der Steuer zu ent-
gehen. Von großem Einfluß ist aber auch die Größe der Steuer-
last. Wo die Steuern drückend sind und einen unverhältnismäßig
großen Teil des Nationaleinkommens in Anspruch nehmen, dort
tritt beinahe mit Naturnotwendigkeit das Bestreben der Steuer-
hinterziehung auf. Überdies hängt die Steuerhinterziehung auch
von dem Steuersystem ab. Bei einem komplizierten Steuersystem,
wo der Steuerträger seine Steuerschuld festzusetzen nicht imstande
ist, wird sich zur Steuerhinterziehung viel mehr Gelegenheit bieten.
Viel hängt auch von der Steuerverwaltung ab; wo diese träge,
willkürlich, unvollkommen ist, dort wird sich die Steuerhinterziehung
häufiger einstellen.
Eine besondere Art der Steuerhinterziehung zeigt sich darin,
daß die Steuerträger durch Beeinflussung der staatlichen Macht
die Steuer von sich abschieben. So war es in jener Periode, wo
der Adel die Steuerlast auf die Leibeigenen abwälzte und sich
Steuerfreiheit sicherte. So gehört es zur Naturgeschichte der
Steuerhinterziehung, wenn die Mittelklasse die Schaffung von direkten
Steuern vereitelt und indirekte Steuern einführt, die ihrer Natur
nach mehr die unteren Klassen belasten. Gleiches geschieht, wenn
bei parlamentarischem System die von der Mehrheit abhängige
Regierung ihren Anhängern Steuerbegünstigungen gewährt. Der
Mißbrauch des parlamentarischen Einflusses tritt oft mit dem größten
Zynismus auf, indem oft die verheimlichten Steuerquellen dort, wo
deren Bekanntgabe Vorteil bringt, in unverschämter Weise bekannt
gegeben werden. So geschah dies in Ungarn bei der staatlichen
Ablösung des Schankregals.
Kine dritte Form der Steuerhinterziehung geschieht in der Weise,
daß die Steuerquellen in ein anderes Staatsgebiet übertragen werden.
Dies geschieht namentlich durch Übertragung von Kapitalien
(Kapitalsflucht) aus Staaten, wo der Steuerdruck größer ist, als in
anderen Staaten. Das Deutsche Reich hat (1918) mittels Gesetz
den Grundsatz ausgesprochen, daß nach dem Auslande übertragene
Steuerquellen noch fünf Jahre hindurch steuerpflichtig sind und
die Sicherung der Erfüllung der Steuerpflicht durch Hinterlegung
von 20 Prozent des Vermögenswertes geschehen muß. Ähnlich in
anderen Staaten.