Full text: Finanzwissenschaft

E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 395 
Steuerhinterziehung kann von Einzelnen oder von ganzen Gruppen 
ausgehen. Die von den Einzelnen ausgehende Steuerhinterziehung 
hängt hauptsächlich von der Moral der Steuerträger und von dem 
Steuerdruck ab. Wo das Bewußtsein der Steuerpflicht in den 
Staatsbürgern noch nicht entsprechend entwickelt ist, dort werden 
die Steuerträger nach Möglichkeit bestrebt sein, der Steuer zu ent- 
gehen. Von großem Einfluß ist aber auch die Größe der Steuer- 
last. Wo die Steuern drückend sind und einen unverhältnismäßig 
großen Teil des Nationaleinkommens in Anspruch nehmen, dort 
tritt beinahe mit Naturnotwendigkeit das Bestreben der Steuer- 
hinterziehung auf. Überdies hängt die Steuerhinterziehung auch 
von dem Steuersystem ab. Bei einem komplizierten Steuersystem, 
wo der Steuerträger seine Steuerschuld festzusetzen nicht imstande 
ist, wird sich zur Steuerhinterziehung viel mehr Gelegenheit bieten. 
Viel hängt auch von der Steuerverwaltung ab; wo diese träge, 
willkürlich, unvollkommen ist, dort wird sich die Steuerhinterziehung 
häufiger einstellen. 
Eine besondere Art der Steuerhinterziehung zeigt sich darin, 
daß die Steuerträger durch Beeinflussung der staatlichen Macht 
die Steuer von sich abschieben. So war es in jener Periode, wo 
der Adel die Steuerlast auf die Leibeigenen abwälzte und sich 
Steuerfreiheit sicherte. So gehört es zur Naturgeschichte der 
Steuerhinterziehung, wenn die Mittelklasse die Schaffung von direkten 
Steuern vereitelt und indirekte Steuern einführt, die ihrer Natur 
nach mehr die unteren Klassen belasten. Gleiches geschieht, wenn 
bei parlamentarischem System die von der Mehrheit abhängige 
Regierung ihren Anhängern Steuerbegünstigungen gewährt. Der 
Mißbrauch des parlamentarischen Einflusses tritt oft mit dem größten 
Zynismus auf, indem oft die verheimlichten Steuerquellen dort, wo 
deren Bekanntgabe Vorteil bringt, in unverschämter Weise bekannt 
gegeben werden. So geschah dies in Ungarn bei der staatlichen 
Ablösung des Schankregals. 
Kine dritte Form der Steuerhinterziehung geschieht in der Weise, 
daß die Steuerquellen in ein anderes Staatsgebiet übertragen werden. 
Dies geschieht namentlich durch Übertragung von Kapitalien 
(Kapitalsflucht) aus Staaten, wo der Steuerdruck größer ist, als in 
anderen Staaten. Das Deutsche Reich hat (1918) mittels Gesetz 
den Grundsatz ausgesprochen, daß nach dem Auslande übertragene 
Steuerquellen noch fünf Jahre hindurch steuerpflichtig sind und 
die Sicherung der Erfüllung der Steuerpflicht durch Hinterlegung 
von 20 Prozent des Vermögenswertes geschehen muß. Ähnlich in 
anderen Staaten.
	        
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