Full text: Finanzwissenschaft

4UE 4. Buch.  V. Teil. Die Steuern. 
Gegen die Verkürzung des Staates wurden schon früh 
Strafen, oft sehr strenge, angewendet. Bei den den Juden auf- 
erlegten Steuern bestimmte z. B. in Österreich das Gesetz, daß 
das verheimlichte Vermögen zu konfiszieren sei; wer mit einer 
Steuer ein halbes Jahr lang im Rückstand ist, muß das Land ver- 
lassen. Ein eigentümliches Vorgehen wird in einzelnen Gemeinden 
Sachsens befolgt, wo den renitenten Steuerzahlern der Besuch von 
Gast- und Wirtshäusern, ‚von Tauzlokalitäten untersagt ist, ihre 
Namen sind an den betreffenden Orten‘ einzuschreiben und die 
Wirte, die sie nicht hinausweisen, sind zu 100 Mark und 8 Tagen 
Gefängnis verurteilbar; die hiergegen sich vergehenden Steuer- 
schuldner werden zu vierzehntägiger Gefängnisstrafe verurteilt *). 
Namentlich in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sind die 
Strafen sehr hoch. Nach Hock?) war die Strafe falscher An- 
gaben, die in der Absicht, die Steuer zu umgehen, gemacht werden, 
und jene des Ungehorsams gegen die Aufforderung zur Erteilung 
von Auskünften 1000 Dollars oder ein Jahr Gefängnis oder Beides. 
Die Bestrafung falscher Angaben ist verschieden. In frühe- 
ren Zeiten wurde oft die gänzliche Konfiskation des Vermögens 
verfügt, oder die Übernahme des Vermögens zu dem Werte der ange- 
geben wurde. Die mit Eid bekräftigte falsche Angabe wird oft als 
Meineid qualifiziert und demgemäß bestraft. In der Schweiz ist 
in manchen Fällen die Strafe bloß die nachträgliche Zahlung der 
entzogenen Steuer und ‚entsprechenden Zinsen; in den strengsten 
Kantonen steigt aber -die Strafe auf das zehnfache der entzogenen 
Steuer. Die neuen Einkommensteuern sind im allgemeinen zu 
strengeren Strafen übergegangen. Die Strafe wirkt in manchen 
Fällen auf zwei, in anderen auf zehn Jahre zurück. Dement- 
sprechend schwankt die Verjährungsfrist von zwei bis zehn Jahren. 
Freilich bleibt immer die Hauptsache die Festigung des Rechts- 
bewußtseins und die Kräftigung der Überzeugung von der Richtig- 
keit der Steuergesetzgebung, von der Gerechtigkeit in der Steuer- 
verteilung und in der Steuerveranlagung, überhaupt in allen Vorgängen 
der Steuerverwaltung. Mit Recht sagt Wagner, daß dies nament- 
lich dann notwendig ist, wenn die unteren Klassen durch Ver- 
zehrungssteuern schwer belastet sind. Nach der Natur dieser 
Steuern können sich diese Klassen schlechterdings. der Besteuerung 
durch Widerrechtlichkeiten nicht entziehen, was ja nur ein Vorteil 
ist. Um so bedenklicher ist es aber dann wieder, wenn die be- 
1) Zentralblatt für Sozialpolitik 1896, Nr. 16. 
2) a. a. ©. S. 202; 
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