4UE 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Gegen die Verkürzung des Staates wurden schon früh
Strafen, oft sehr strenge, angewendet. Bei den den Juden auf-
erlegten Steuern bestimmte z. B. in Österreich das Gesetz, daß
das verheimlichte Vermögen zu konfiszieren sei; wer mit einer
Steuer ein halbes Jahr lang im Rückstand ist, muß das Land ver-
lassen. Ein eigentümliches Vorgehen wird in einzelnen Gemeinden
Sachsens befolgt, wo den renitenten Steuerzahlern der Besuch von
Gast- und Wirtshäusern, ‚von Tauzlokalitäten untersagt ist, ihre
Namen sind an den betreffenden Orten‘ einzuschreiben und die
Wirte, die sie nicht hinausweisen, sind zu 100 Mark und 8 Tagen
Gefängnis verurteilbar; die hiergegen sich vergehenden Steuer-
schuldner werden zu vierzehntägiger Gefängnisstrafe verurteilt *).
Namentlich in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sind die
Strafen sehr hoch. Nach Hock?) war die Strafe falscher An-
gaben, die in der Absicht, die Steuer zu umgehen, gemacht werden,
und jene des Ungehorsams gegen die Aufforderung zur Erteilung
von Auskünften 1000 Dollars oder ein Jahr Gefängnis oder Beides.
Die Bestrafung falscher Angaben ist verschieden. In frühe-
ren Zeiten wurde oft die gänzliche Konfiskation des Vermögens
verfügt, oder die Übernahme des Vermögens zu dem Werte der ange-
geben wurde. Die mit Eid bekräftigte falsche Angabe wird oft als
Meineid qualifiziert und demgemäß bestraft. In der Schweiz ist
in manchen Fällen die Strafe bloß die nachträgliche Zahlung der
entzogenen Steuer und ‚entsprechenden Zinsen; in den strengsten
Kantonen steigt aber -die Strafe auf das zehnfache der entzogenen
Steuer. Die neuen Einkommensteuern sind im allgemeinen zu
strengeren Strafen übergegangen. Die Strafe wirkt in manchen
Fällen auf zwei, in anderen auf zehn Jahre zurück. Dement-
sprechend schwankt die Verjährungsfrist von zwei bis zehn Jahren.
Freilich bleibt immer die Hauptsache die Festigung des Rechts-
bewußtseins und die Kräftigung der Überzeugung von der Richtig-
keit der Steuergesetzgebung, von der Gerechtigkeit in der Steuer-
verteilung und in der Steuerveranlagung, überhaupt in allen Vorgängen
der Steuerverwaltung. Mit Recht sagt Wagner, daß dies nament-
lich dann notwendig ist, wenn die unteren Klassen durch Ver-
zehrungssteuern schwer belastet sind. Nach der Natur dieser
Steuern können sich diese Klassen schlechterdings. der Besteuerung
durch Widerrechtlichkeiten nicht entziehen, was ja nur ein Vorteil
ist. Um so bedenklicher ist es aber dann wieder, wenn die be-
1) Zentralblatt für Sozialpolitik 1896, Nr. 16.
2) a. a. ©. S. 202;
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