Full text: Finanzwissenschaft

F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 4')9 
andere auf das Doppelte, 5 Milliarden, der Senat dagegen stellte 
denselben mit 2 Milliarden fest. In Baden sollte vor Jahren die 
Verläßlichkeit des Ertragskatasters auf Grund verläßlicher Daten 
geprüft werden; das Ergebnis war aber nicht günstig, so daß der 
damalige Finanzminister, Buchenberger, die Anfertigung des 
Ertragskatasters nicht in Vorschlag brachte. 
Die Festsetzung des Steuerbetrages auf Grund des Katasters 
hat noch den Nachteil, daß die Anfertigung des Katasters, wie 
erwähnt, Jahrzehnte in Anspruch nimmt, wodurch die früher ge- 
schehenen Aufnahmen veralten und so in der Einschätzung Un- 
gleichheiten und somit Ungerechtigkeiten eintreten. Die An- 
fertigung des Katasters erfordert überdies außerordentliche Kosten. 
Die erste Aufnahme zehrt beiläufig zwei Jahre der Grundsteuer- 
einnahme auf (Rau, Schäffle, Wagner). Trotzdem muß zu- 
gegeben werden, daß der Grundsteuerkataster zum mindesten ein 
notwendiges Übel ist. Ohne Kataster würde die Besteuerung des 
Ertrages noch größere Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten ver- 
ursachen. Auch kann der Kataster selbst bei der Besteuerung des 
Einkommens gute Dienste leisten. Hierzu kommt, daß die An- 
fertigung eines Grundstückkatasters, die trigonometrischen Auf- 
nahmen usw. auch sonst nicht unterbleiben könnten, da hierdurch 
viele für die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse unentbehr- 
liche Daten gewonnen werden. 
Die in den Verhältnissen eingetretenen Veränderungen machen 
eine stete Rektifikation des Katasters notwendig, doch ergeben sich 
hier wieder große Schwierigkeiten. Die Empfänger der inzwischen 
eingetretenen Ertragssteigerungen werden großen Widerstand aus- 
üben. Die Steigerung der Bodenpreise müßte gleichfalls berück- 
sichtigt werden, doch lassen sich auch hier die Korrekturen nur 
schwer durchführen. 
Der Grundsteuerkataster blickt auf eine weite Ver- 
gangenheit zurück. Ein Ulpianisches Fragment läßt annehmen, daß 
jeder Besitz im Grundsteuerregister verzeichnet war. Wir erwähnten 
an anderer Stelle die Annahme, daß die Grabstätte Christi mittels 
des Katasters festgestellt wurde. Nach Fustel de Coulanges!) 
enthielt der römische Kataster nicht nur die Angabe der Größe 
und des Wertes des Grundstückes, sondern auch Angabe der Art 
der Bewirtschaftung, der Zahl der Sklaven usw. In der neueren 
Zeit ist namentlich erwähnenswert der sogenannte Censimento 
milanese (1718). Das auf Grund der Daten von 1787 angefertigte 
’) Le domaine rural chez les Romains (Revue des deux Mondes 1889). 
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