F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 4')9
andere auf das Doppelte, 5 Milliarden, der Senat dagegen stellte
denselben mit 2 Milliarden fest. In Baden sollte vor Jahren die
Verläßlichkeit des Ertragskatasters auf Grund verläßlicher Daten
geprüft werden; das Ergebnis war aber nicht günstig, so daß der
damalige Finanzminister, Buchenberger, die Anfertigung des
Ertragskatasters nicht in Vorschlag brachte.
Die Festsetzung des Steuerbetrages auf Grund des Katasters
hat noch den Nachteil, daß die Anfertigung des Katasters, wie
erwähnt, Jahrzehnte in Anspruch nimmt, wodurch die früher ge-
schehenen Aufnahmen veralten und so in der Einschätzung Un-
gleichheiten und somit Ungerechtigkeiten eintreten. Die An-
fertigung des Katasters erfordert überdies außerordentliche Kosten.
Die erste Aufnahme zehrt beiläufig zwei Jahre der Grundsteuer-
einnahme auf (Rau, Schäffle, Wagner). Trotzdem muß zu-
gegeben werden, daß der Grundsteuerkataster zum mindesten ein
notwendiges Übel ist. Ohne Kataster würde die Besteuerung des
Ertrages noch größere Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten ver-
ursachen. Auch kann der Kataster selbst bei der Besteuerung des
Einkommens gute Dienste leisten. Hierzu kommt, daß die An-
fertigung eines Grundstückkatasters, die trigonometrischen Auf-
nahmen usw. auch sonst nicht unterbleiben könnten, da hierdurch
viele für die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse unentbehr-
liche Daten gewonnen werden.
Die in den Verhältnissen eingetretenen Veränderungen machen
eine stete Rektifikation des Katasters notwendig, doch ergeben sich
hier wieder große Schwierigkeiten. Die Empfänger der inzwischen
eingetretenen Ertragssteigerungen werden großen Widerstand aus-
üben. Die Steigerung der Bodenpreise müßte gleichfalls berück-
sichtigt werden, doch lassen sich auch hier die Korrekturen nur
schwer durchführen.
Der Grundsteuerkataster blickt auf eine weite Ver-
gangenheit zurück. Ein Ulpianisches Fragment läßt annehmen, daß
jeder Besitz im Grundsteuerregister verzeichnet war. Wir erwähnten
an anderer Stelle die Annahme, daß die Grabstätte Christi mittels
des Katasters festgestellt wurde. Nach Fustel de Coulanges!)
enthielt der römische Kataster nicht nur die Angabe der Größe
und des Wertes des Grundstückes, sondern auch Angabe der Art
der Bewirtschaftung, der Zahl der Sklaven usw. In der neueren
Zeit ist namentlich erwähnenswert der sogenannte Censimento
milanese (1718). Das auf Grund der Daten von 1787 angefertigte
’) Le domaine rural chez les Romains (Revue des deux Mondes 1889).
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