F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 421
tiert die Erwerbssteuer in der Weise, daß die einzelnen Produktions-
zweige zu Steuergesellschaften vereinigt werden, wodurch aber trotz-
dem nicht. erreicht werden kann, daß der Staat die Steuer dieser
Gesellschaften in entsprechender Weise feststelle. Eine andere
Richtung hält die Unternehmungssteuer überhaupt nicht für eine
geeignete Staatssteuer, da in einem größeren Staat mit intensiven
und komplizierten wirtschaftlichen Verhältnissen die staatlichen
Organe überhaupt nicht fähig sind, die Steuerveranlagung ent-
sprechend zu vollziehen; darum soll diese Steuer der Kommunal-
besteuerung überlassen werden, da die kommunalen Organe die
Steuerfähigkeit der in der Gemeinde befindlichen Unternehmungen
verläßlicher erforschen können. Freilich würde dies mit dem Nach-
teile verbunden sein, daß in den einzelnen Gemeinden die Belastung
der Unternehmungen eine verschiedene sein könnte, was die Kon-
kurrenz erschweren eventuell hindern könnte, woraus wirtschaftliche
Störungen entstehen würden.
2. Patentsteuer. Eine spezielle Art der Unternehmungs-,
Erwerbssteuer ist die französische Patentsteuer, die von dort dann
weitere Verbreitung fand. Die Patentsteuer verdankt ihre Ent-
stehung der französischen Revolution. Als die Zünfte abgeschafft
wurden, wurde ausgesprochen, daß jeder sein Gewerbe frei betreiben
dürfe, wenn er mit einer Legitimation versehen ist. Für die
Legitimation war nach einem bestimmten Tarif eine Taxe zu be-
zahlen. Hieraus entwickelte sich die Patentsteuer. Die Patent-
steuer ist eine auf gewissen Symptomen beruhende Steuer. Weder
Steuerbekenntnis, noch amtliche Nachforschung findet statt, die
Steuerobliegenheit wird nach bestimmten äußeren Symptomen fest-
gestellt. Auch die Patentsteuer begegnet allen jenen Schwierig-
keiten, mit welchen die Unternehmungssteuer zu kämpfen hat; im
Anfang trachtete man auch dieselbe zu verbessern, aber jede Ver-
besserung hatte nach anderer Richtung eine Verschlimmerung zur
Folge, da die Verworrenheit der Regeln immer größer wurde, ohne
daß es möglich gewesen wäre alle jene Symptome entsprechend zu
erfassen, welche die Ertragsfähigkeit des Unternehmens beeinflussen.
Das ist überhaupt unmöglich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gegenwart solcher Natur sind, daß einzelne und zwar gerade
besonders wirksame Faktoren des Erwerbes eine schablonmäßige
Erfassung unmöglich machen. Die Steuer verursacht große Un-
gleichheiten, also große Ungerechtigkeiten, sie begünstigt die Reichen
und straft die Armen; sie ist im ganzen „eine wunderbare Un-
gerechtigkeit“. Bei der Patentsteuer besteht die Steuer aus zwei
Teilen, dem Erwerbssteuersatz (droit professionnel, früher droit fixe),