Full text: Finanzwissenschaft

£ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
andererseits um einen örtlichen Verkehr, zwei grundverschiedene 
Dinge. 
b) Die Besteuerung der bestehenden Steuerquellen. 
I. Abschnitt. 
Die Einkommenssteuern. 
1. Rolle der Einkommenssteuer. Mit der allgemeinen Dar- 
stellung der Einkommenssteuer haben wir uns in einem früheren Sta- 
dium befaßt. Hier werden uns die Einzelheiten der Einrichtung dieser 
für die Gegenwart und Zukunft der Steuerpolitik so wichtigen Steuer 
beschäftigen. Auf die Art und Weise der Durchführung der Kin- 
kommenssteuer sind drei Momente von Einfluß. Erstens deren Ver- 
hältnis zu den übrigen Steuern. Wie wir sahen, kann die Ein- 
kommenssteuer die Rolle einer Hauptsteuer, oder die einer Neben- 
steuer, Ergänzungssteuer besitzen. Wo KErtragssteuern existieren, 
dort hat die Einkommenssteuer in der Regel die Bestimmung einer 
Ergänzungssteuer und auch da ist sie nur dann berechtigt, wenn 
die Ertragssteuern nur einen mäßigen Druck ausüben. Wo keine 
Ertragssteuern bestehen, dort wird die Einkommenssteuer die Be- 
stimmung einer Hauptsteuer haben, eventuell gestützt durch eine 
Vermögenssteuer, als Neben- oder Ergänzungsstener. Das zweite 
Moment, das auf die Einrichtung der Einkommenssteuer von wesent- 
lichem Einfluß ist, liegt darin, daß die Einkommenssteuer in den 
Grenzen der praktischen Möglichkeit das Ideal der Besteuerung 
nach der Leistungsfähigkeit zu verwirklichen anstrebt. Zu diesem 
Behufe ist die Einkommenssteuer bestrebt, alle jene wichtigeren 
Umstände in Betracht zu ziehen, welche auf die Leistungsfähigkeit 
Einfluß ausüben, und namentlich im Interesse der Schonung der 
wirtschaftlich Schwächeren jene Momente zu berücksichtigen, welche 
auf die Steuerkraft schwächend einwirken. Endlich ist es eine 
Eigentümlichkeit der Einkommenssteuer, welche auf deren Durch- 
führung Einfluß ausübt, daß eben infolge des erwähnten Bestrebens 
bei der Einkommenssteuer die auf das Einkommen der Steuer- 
subjekte bezüglichen persönlichen Bekenntnisse nicht entbehrt werden 
können. Die Verläßlichkeit dieser Bekenntnisse hängt wieder von 
der Entwicklungsstufe des staatsbürgerlichen Bewußtseins, von der 
Wohlhabenheit des Volkes und von der Mäßigkeit der Steuer ab. 
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