Full text: Finanzwissenschaft

ZU 4, Buch. V. Teil. Die Steuern. 
seiten dritter Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die 
Denunziation (Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache, 
daß die Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben, 
denn solche, die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch 
lieber weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denun- 
ziationen gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste 
Öffentlichkeit nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche 
Angaben zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt 
der Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“. 
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade 
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß 
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen, 
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als 
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommens- 
steuer muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet 
werden. Das österreichische Gesetz bestrafte die hiergegen straf- 
fälligen Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfielen 
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe wurden bedroht, die 
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommsensteuer öffentlich 
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die 
Steuerkommiscion bzw. ein Mitglied derselben Angriffe richten. 
Ähnliche Verfügungen“finden wir auch in anderen Staaten. Kinige 
beachtenswerte Verfügungen enthielt das Anhaltische Gesetz. Bei 
Einführung der Einkommenssteuer erklärte Pitt, daß er die Daten 
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde, 
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische Gesetz 
vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D. 
Das Gelingen der Einkommenssteuer hängt hauptsächlich von 
dem Grade der Steuermoral ab). Ein Mittel zur Hebung der- 
!) Über Steuermoral s. Meisel, Moral und Technik bei der Veranlagung 
der preußischen Einkommenssteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I-/Heft, 
S. 285, 1911) und „Britische und deutsche Einkommenssteuer“ (Tübingen 1925). 
Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit der 
Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Verede- 
lung der preußischen Einkommenssteuer) sind die Stimmen immer lauter geworden, 
die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „... Da muß 
man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Veranlagung 
ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in den 
Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll: 
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommenssteuer eigentlich nur die Lohn- 
arbeiter und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt eın 
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite. aber, daß das Steuerorgan das 
Recht hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich 
bestreite, daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten 
ist“ (Schanz., Finanzarchiv, 1913, S. 54). 
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