ZU 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
seiten dritter Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die
Denunziation (Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache,
daß die Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben,
denn solche, die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch
lieber weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denun-
ziationen gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste
Öffentlichkeit nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche
Angaben zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt
der Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“.
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen,
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommens-
steuer muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet
werden. Das österreichische Gesetz bestrafte die hiergegen straf-
fälligen Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfielen
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe wurden bedroht, die
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommsensteuer öffentlich
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die
Steuerkommiscion bzw. ein Mitglied derselben Angriffe richten.
Ähnliche Verfügungen“finden wir auch in anderen Staaten. Kinige
beachtenswerte Verfügungen enthielt das Anhaltische Gesetz. Bei
Einführung der Einkommenssteuer erklärte Pitt, daß er die Daten
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde,
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische Gesetz
vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D.
Das Gelingen der Einkommenssteuer hängt hauptsächlich von
dem Grade der Steuermoral ab). Ein Mittel zur Hebung der-
!) Über Steuermoral s. Meisel, Moral und Technik bei der Veranlagung
der preußischen Einkommenssteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I-/Heft,
S. 285, 1911) und „Britische und deutsche Einkommenssteuer“ (Tübingen 1925).
Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit der
Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Verede-
lung der preußischen Einkommenssteuer) sind die Stimmen immer lauter geworden,
die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „... Da muß
man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Veranlagung
ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in den
Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll:
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommenssteuer eigentlich nur die Lohn-
arbeiter und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt eın
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite. aber, daß das Steuerorgan das
Recht hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich
bestreite, daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten
ist“ (Schanz., Finanzarchiv, 1913, S. 54).
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