F. HI. Abschnitt. Die Zuckersteuer.
kation zum Teil diesem Umstande ihre großen Fortschritte. Während
einst 28 Meterzentner Rübe notwendig waren zur Gewinnung eines
Meterzentners Zuckers, ist das notwendige Rohstoffquantum auf
6—7 Meterzentner reduziert. Noch nachteiliger gestaltet sich dieses
Moment mit der Gewährung der Steuerrückzahlung im Falle des
Exportes. Die Rückvergütung wurde — wie oben bereits bemerkt —
zur Exportprämie, denn die Voraussetzungen, welche der Berech-
nung der Rückvergütung zugrunde lagen, waren durch die Technik
weit überholt und es trat der fast humoristisch klingende Fall ein
(in Österreich- Ungarn), daß der Staat mehr an Rückvergütungen
bezahlte, als die ganze Einnahme betrug, wo es doch keinem Zweifel
unterliegt, daß auch im Lande selbst Zucker konsumiert wurde.
Die durch die Exportprämien überspannte Ausfuhr machte endlich
internationale Abmachungen notwendig (Brüsseler Konvention).
Neben der Besteuerung des Rohstoffes hat auch eine zweite
Besteuerungsart Eingang gefunden, die Besteuerung nach gewissen
Momenten der Fabrikation selbst. Diese Besteuerungsart hat wohl
gewisse Vorzüge, die betreffenden Momente gestatten schon einen
sichereren Schluß auf die Menge des Produktes und sind dem Zeit-
punkte des Konsums auch näher, die Produktion kann also auch
mit größerer Sicherheit vorhergesehen werden und die Interkalar-
zinsen sind geringer. Sie hat den Nachteil einer belästigenden Kon-
trolle der Fabrikation und leidet auch an Unsicherheit. So empfahl
sich denn immer mehr die Besteuerung nach dem fertigen Produkte.
Das fertige Produkt wird bei dem Austritt aus der Fabrik 1) besteuert
und kann zur Kontrolle eine Steuermarke angewendet werden. Die
Fabrikatensteuer stört am allerwenigsten die Fabrikation, der diffe-
rente Einfluß ungleicher Rübenqualitäten ist aufgehoben das Steuer-
objekt ist fest bestimmt, der Eintritt in die Konsumtion ist nahe,
das nicht in den inneren Verkehr eintretende Produkt braucht nicht
besteuert zu werden, die Mißbräuche bei der Steuerrückvergütung
sind ausgeschaltet. Doch ergeben sich auch manche Schwierigkeiten.
Der Zuckergehalt des Rohzuckers ist nur schwer festzustellen, die
dabei gebrauchten Methoden (Saccharometer, Niederlande, Standard)
sind nicht ganz verläßlich, da die Zuckerrübe künstlich verändert
werden kann, Farbe und Zuckergehalt nicht ganz kongruent sind.
Auch ist natürlich eine strengere Kontrolle nötig und eben zur
Vermeidung dieser und zur Schonung der hier vertretenen und sich
energisch geltend machenden Interessen hat man sich lange mit
weniger vollkommenen Besteuerungsmethoden begnügt. Darum fragt
') Deutsches Zuckersteuergesetz vom 9. Juli/11. August 1923.
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