G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper *).
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
l. Notwendigkeit des selbständigen Haushaltes.
Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körperschaften
und Verbände, welche im Interesse des Gemeinwohles gleiche oder
ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher gehören die
Provinzen, Landesteile, Departements, Counties, Comitate, Gemeinden,
im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper. So wie
dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung der
ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung Ein-
nahmen notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbst-
verwaltungskörper eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel
Ahnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschieden-
heit. Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben die gleichen
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staats-
wirtschaft aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungs-
körper eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbst-
verwaltungskörper und die daraus sich ergebende diverse Natur des
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, ob es
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder ob es nicht zweck-
mäßiger wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staats-
einnahmen zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlich-
keit viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde.
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch-
') Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufs-
vertretungen und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern,
Jandwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Ge-
nossenschaften und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung.
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