Full text: Finanzwissenschaft

G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper *). 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bemerkungen. 
l. Notwendigkeit des selbständigen Haushaltes. 
Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körperschaften 
und Verbände, welche im Interesse des Gemeinwohles gleiche oder 
ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher gehören die 
Provinzen, Landesteile, Departements, Counties, Comitate, Gemeinden, 
im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper. So wie 
dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung der 
ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung Ein- 
nahmen notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbst- 
verwaltungskörper eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel 
Ahnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschieden- 
heit. Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher 
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben die gleichen 
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staats- 
wirtschaft aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungs- 
körper eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer 
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbst- 
verwaltungskörper und die daraus sich ergebende diverse Natur des 
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, ob es 
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper 
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder ob es nicht zweck- 
mäßiger wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staats- 
einnahmen zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein 
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen 
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben 
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlich- 
keit viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der 
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde. 
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil 
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen 
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch- 
') Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufs- 
vertretungen und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern, 
Jandwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Ge- 
nossenschaften und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen 
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung. 
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