542 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
funden. Hierher gehört auch der sogenannte Gemeindefond in
Belgien, welcher nach Abschaffung gewisser Steuern errichtet wurde
und dessen Wesen darin besteht, daß von einzelnen Staatseinnahmen,
namentlich Zöllen und Verzehrungssteuern, die Gemeinden einen
bestimmten Teil erhalten. Hierher gehört auch die Überlassung
gewisser Steuern (Ertragssteuern) oder Beteiligung an deren Ein-
nahmen. Das Wesen der Beiträge oder Subventionen besteht darin,
daß hier ein innerer Zusammenhang mit der Zunahme der Auf-
gaben und damit der Steigerung der Ausgaben besteht. Die Bei-
träge werden in der Regel in einem gewissen Prozente der Aus-
gaben oder in einer Pauschalsumme festgesetzt, sie werden entweder
im allgemeinen als Beiträge zu den gesamten Ausgaben oder häu-
figer als Beiträge zu gewissen Ausgaben gewährt. Dieses System
findet namentlich in England und Frankreich Anwendung. Von
den beiden Systemen dürfte das der Beiträge rationeller sein, da
es in engem Zusammenhange mit der Höhe des Bedarfes steht.
In einzelnen Fällen gewährt der Staat Unterstützung in Form von
Darlehen.
Die Beteiligung der Selbstverwaltung an den Einnahmen des
Staates ist namentlich auf folgende Gründe zurückzuführen: a) Die
außerordentliche Zunahme der Aufgaben der Selbstverwaltung, wo-
mit deren Einnahmequellen nicht Schritt halten; b) die Erfüllung
solcher Aufgaben, welche eigentlich Staatsaufgaben sind und durch
deren Übernahme die Lasten des Staatshaushaltes erleichtert werden;
c) in gewissen Fällen ist die Tätigkeit der Lokalverwaltung eine
stellvertretende, die Lokalverwaltung wirkt als Organ der Staats-
verwaltung; d) gewisse Einnahmequellen können nur auf größerem
Territorium rationell verwaltet werden, so die Einkommensteuer,
gewisse Verbrauchssteuern usw. e) Die Erfüllung staatlicher Auf-
gaben, z. B. der staatlichen Steuerverwaltung, der staatlichen Polizei
verursachen der Selbstverwaltung außerordentliche Auslagen. f) Die
Mangelhaftigkeit des Systems der Zuschläge. Die Zuschläge zu den
Staatssteuern potenzieren oft die Mängel des staatlichen Steuer-
systems und berauben das Steuersystem der nötigen Beweglichkeit,
da in vielen Staaten noch das starre Ertragssteuersystem überwiegt,
dann auch, weil der Staat im Interesse seiner eigenen Steuerbasis
die Steigerung der Zuschläge ungern sieht.
Die Befriedigung der Anforderungen des Haushaltes der Selbst-
verwaltungskörper, namentlich der Gemeinden, ist auf verschiedenen
Wegen zu erreichen. Abgesehen ‚davon, daß die Gemeinden. in
größeren Verbänden vereint werden können, um so ihre Aufgaben
besser und billiger zu erledigen, oder, daß die Aufgaben derselben