VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 637
sogleich ein bedeutendes Ersparnis erreicht, dagegen natürlich den
Kapitalbetrag der Schuld bedeutend erhöht. Auch für die Staats-
gläubiger ist diese starke Minderung des Einkommens eine schmerz-
hafte Operation. Eine eigentümliche Art der Konversion ist die
sogenannte verschobene Konversion, wobei der Staat gewissermaßen
zwei Operationen zusammenfaßt. Der Gläubiger erhält z. B. für
5 prozentige Rente eine 4 prozentige, aber diese ist mit einem
Supplementcoupon versehen, wonach der Staat noch einige Jahre
hindurch etwa 4'/„, Prozent bezahlt. Endlich kann die Konversion
auch derart durchgeführt werden, daß der Staat anstatt einer
Zinsenreduktion seine Gläubiger auffordert, eine Nachzahlung zu
leisten. Der Staat zahlt die frühern Zinsen nur dann, wenn der
Gläubiger das entsprechende Kapital nachzahlt. Der Staat ver-
kauft hier gewissermaßen den Gläubigern jenen Teil der Zinsen,
um die das Einkommen durch die Zinsenreduktion abgenommen
hätte.
Mit Rücksicht auf die Willenserklärung unterscheidet man die
aktive und die passive Konversion. Aktiv ist die Konversion,
wenn jene Gläubiger aufgefordert werden, sich zu melden, die die
Konversion wünschen, passiv, wenn jene Gläubiger sich zu melden
haben, die die Rückzahlung wünschen. Da nämlich die Erfahrung
gelehrt hat, daß die Zahl der letztern in der Regel nur eine geringe
ist, so wird die Operation vereinfacht, wenn nur jene Minderzahl
in Bewegung gesetzt wird, die mit der Zinsenreduktion nicht ein-
verstanden ist.
Bei der Durchführung der Konversion kommen viele wichtige
Umstände in Betracht. Wenn der Staat zu oft zur Konversion
greift, jede günstige Gestaltung des Kapitalmarktes hierzu also-
gleich benutzt, so kommt der Kapitalist um den Vorteil, den diese
günstige Gestaltung ihm ansonst bringen würde; da er also dieses
sperativen Vorteils beraubt ist, so wird er natürlich nicht geneigt
sein, sein Kapital zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu
stellen. Der Staat wird also nicht zu gleich günstigen Bedingungen
Anlehen kontrahieren, wenn der Gläubiger weiß, daß das Damokles-
schwert der Konversion stets über seinem Haupte schwebt. Denn
in diesem Falle ist der Vorteil des Gläubigers genau fixiert, seine
Opfer und Gefahren nicht. Der Staat muß auch deshalb die Kon-
version vorsichtig anwenden, weil damit viele kleine Leute, kleine
Vermögen in ungünstigere Lage geraten, was für deren Existenz
oft bedenklich ist und das Resultat haben kann, daß das Kapital
nach dem Auslande geht, in Papieren weniger kräftiger Staaten
oder in Papieren zweifelhafter Unternehmungen angelegt wird.