Full text: Finanzwissenschaft

VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 637 
sogleich ein bedeutendes Ersparnis erreicht, dagegen natürlich den 
Kapitalbetrag der Schuld bedeutend erhöht. Auch für die Staats- 
gläubiger ist diese starke Minderung des Einkommens eine schmerz- 
hafte Operation. Eine eigentümliche Art der Konversion ist die 
sogenannte verschobene Konversion, wobei der Staat gewissermaßen 
zwei Operationen zusammenfaßt. Der Gläubiger erhält z. B. für 
5 prozentige Rente eine 4 prozentige, aber diese ist mit einem 
Supplementcoupon versehen, wonach der Staat noch einige Jahre 
hindurch etwa 4'/„, Prozent bezahlt. Endlich kann die Konversion 
auch derart durchgeführt werden, daß der Staat anstatt einer 
Zinsenreduktion seine Gläubiger auffordert, eine Nachzahlung zu 
leisten. Der Staat zahlt die frühern Zinsen nur dann, wenn der 
Gläubiger das entsprechende Kapital nachzahlt. Der Staat ver- 
kauft hier gewissermaßen den Gläubigern jenen Teil der Zinsen, 
um die das Einkommen durch die Zinsenreduktion abgenommen 
hätte. 
Mit Rücksicht auf die Willenserklärung unterscheidet man die 
aktive und die passive Konversion. Aktiv ist die Konversion, 
wenn jene Gläubiger aufgefordert werden, sich zu melden, die die 
Konversion wünschen, passiv, wenn jene Gläubiger sich zu melden 
haben, die die Rückzahlung wünschen. Da nämlich die Erfahrung 
gelehrt hat, daß die Zahl der letztern in der Regel nur eine geringe 
ist, so wird die Operation vereinfacht, wenn nur jene Minderzahl 
in Bewegung gesetzt wird, die mit der Zinsenreduktion nicht ein- 
verstanden ist. 
Bei der Durchführung der Konversion kommen viele wichtige 
Umstände in Betracht. Wenn der Staat zu oft zur Konversion 
greift, jede günstige Gestaltung des Kapitalmarktes hierzu also- 
gleich benutzt, so kommt der Kapitalist um den Vorteil, den diese 
günstige Gestaltung ihm ansonst bringen würde; da er also dieses 
sperativen Vorteils beraubt ist, so wird er natürlich nicht geneigt 
sein, sein Kapital zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu 
stellen. Der Staat wird also nicht zu gleich günstigen Bedingungen 
Anlehen kontrahieren, wenn der Gläubiger weiß, daß das Damokles- 
schwert der Konversion stets über seinem Haupte schwebt. Denn 
in diesem Falle ist der Vorteil des Gläubigers genau fixiert, seine 
Opfer und Gefahren nicht. Der Staat muß auch deshalb die Kon- 
version vorsichtig anwenden, weil damit viele kleine Leute, kleine 
Vermögen in ungünstigere Lage geraten, was für deren Existenz 
oft bedenklich ist und das Resultat haben kann, daß das Kapital 
nach dem Auslande geht, in Papieren weniger kräftiger Staaten 
oder in Papieren zweifelhafter Unternehmungen angelegt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.