fo 5. Buch. Der Staatskredit.
Intervention des Beteiligten in den Büchern der Bank vorgenommen.
Das eigentliche Vaterland des Staatsschuldbuches ist Frankreich,
wo diese Institution während der großen Revolution eingeführt
wurde. Dieselbe diente hauptsächlich dem Zwecke, daß jeder das
Recht haben solle, sich bei dem Staate eine unverjährliche, unbe-
schlagbare, steuerfreie Rente zu sichern; später wich dieses Prinzip
rein finanziellen und kapitalistischen Gesichtspunkten. Jede Schuld
ist. nur dann gültig, wenn sie ın das Staatsschuldenbuch eingetragen
ist und gibt nur auf eine Rente Anspruch; zur Tilgung ver-
pflichtete sich der Staat nicht.
Das Wesen des Staatsschuldenbuches besteht darin, daß hier
Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden müssen und daß
das Recht des Gläubigers auf der Eintragung in das Staatsschulden-
buch beruht. Die Forderung gegenüber dem Staate besteht daher
ohne besonderes Schulddokument auf Grund der Eintragung in
das Staatsschuldenbuch. Die Staatsschuld verwandelt sich daher
aus einer brieflichen Schuld in eine Buchschuld. Kine KEigen-
tümlichkeit der Buchschuld besteht auch darin, daß dieses Buch
nicht der Gläubiger führt, sondern der Schuldner.
Schanz unterscheidet folgende vier verschiedene Systeme des
Schuldbuchs: 1. Das System der reinen Buchforderung (England
und Holland). Der Gläubiger (Eingetragene) erhält kein Schrift-
stück. 2. Das System des Subskriptionsauszugs (Frankreich,
Belgien, Italien, zum Teil Rußland). Der Gläubiger erhält einen
Buchauszug, auf Grund dessen die Zinsen erhoben werden, die
Forderung übertragen oder in ein Inhaberpapier verwandelt wird.
3. Das gemischte System (Vereinigte Staaten von Nordamerika).
Die Schuldbuchforderung ist durchgeführt hinsichtlich der Zinsen,
den Auszug vertritt die registrierte, auf Namen lautende Obligation.
In Frankreich (1866) und Italien (1877) werden Titres mixtes aus-
gegeben. Hier besteht für das Kapital die Buchforderung, für die
Zinsen die Couponform. 4. Das Depotsystem, das aber kaum als
Schuldbuchsystem betrachtet werden kann, da hier überhaupt kein
Schuldenbuch existiert, der Staat übernimmt nur die Papiere in
Verwahrung !). Die Vorteile des Staatsschuldenbuches bestehen
namentlich darin, daß die Schuld nicht vom Besitz eines Doku-
mentes, das dem Verlust ausgesetzt ist, abhängig ist, daß das
Forderungsrecht nicht wieder in Zweifel gezogen werden kann, daß
der Gläubiger den mit der Verwaltung, Sicherung der Papiere ver-
bundenen Unannehmlichkeiten, Kosten entgeht, daß das derart
U y Schanz, Bericht das Staatsschuldbuch betreffend (Finanzarchiv, 1913
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