I. Abschnitt. Das Budget, 2)
dit (credit supplementaire), welcher in jenen Fällen notwendig wird,
wo ein im Budget eingestellter Betrag sich als ungenügend er-
weist. Sowohl der außerordentliche, als der Nachtragskredit kann
natürlich nur durch das Parlament bewilligt werden *).
17. Appropriation. Die definitive Votierung des Budgets
erfolgt mittels der sogenannten Appropriation. Dieser Begriff
wird in verschiedenem Sinne genommen. In England, wo das Budget
in einzelnen Teilen im Verlaufe eines längeren Zeitraumes be-
willigt wird, versteht man unter Appropriation die Zusammenfassung
dieser Teile in der gewöhnlich am Schluß der Session bewilligten
Finance Bill, in die auch das Normalbudget eingestellt wird. Wie
alles Verfassungswesen in England, so ist auch dieser Begriff ein
historischer und nur historisch zu verstehen. Der Kampf gegen
das Königtum machte es nötig, daß die bewilligten Summen nur
zu bestimmten Zwecken verwendet, also diesen appropriiert wurden.
Hierzu kam, daß, wie auch in manchen anderen Ländern, gewisse
Ausgaben aus bestimmten Einnahmen befriedigt wurden. Mit der
Entwicklung der Idee des Staatsbudgets wurden bestimmte Teile
der Einnahmen in den „votes“ bestimmten Ausgaben zur Verfügung
gestellt. Und da dies stückweise geschah, mußte dann ein zusam-
menfassendes Verwendungsgesetz geschaffen werden, das eigentlich
die Basis der Budgetdebatte bildete. Nach dem parlamentarischen
Gebrauch wird in vielen Staaten unter der Appropriation die Ver-
fügung verstanden, wonach mit der Vollziehung des Budgets das
Ministerium betraut wird, die Appropriation bedeutet also eine Ver-
trauenskundgebung. Das Budget, das im wesentlichen aus der
zahlenmäßigen Feststellung der Einnahmen und Ausgaben besteht,
bedarf, um Form und Inhalt eines Gesetzes zu erhalten, eines ge-
wissen Textes (Zweckangabe, Vollzugsklausel usw.). In manchen
Staaten werden, wie wir gesehen haben, spezielle Bestimmungen dem
Budget eingefügt. Auch werden in manchen Staaten alle Gesetze
aufgezählt, welche der Beschaffung von Einnahmen dienen. In
diesen Text wird nun das zahlenmäßige Budget eingefügt und das
Ganze bildet das Budgetgesetz. In manchen Fällen wird der tex-
tuelle Teil überhaupt später, nach Erledigung des zahlenmäßigen
Teiles eingereicht und dient, wie gesagt dazu, daß das Parlament
') Auf Grund der französischen Terminologie, welche von „credit extra-
ordinaire“ und „credit supplementaire“ spricht, wird die Bezeichnung Supple-
mentärkredit und außerordentlicher Kredit angewendet, obwohl hier natürlich
nicht Kredit zu verstehen ist, sondern eine Ermächtigung zu gewissen Ausgaben,
weshalb zur Verwendung von Irrtümern zweckmäßiger wäre von außerordent-
lichem Bedarf, „Nachtragsbedarf“, oder von außerordentlicher Ermächtigung,
„Nachtragsermächtigung“ zu sprechen.
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