Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget, 2) 
dit (credit supplementaire), welcher in jenen Fällen notwendig wird, 
wo ein im Budget eingestellter Betrag sich als ungenügend er- 
weist. Sowohl der außerordentliche, als der Nachtragskredit kann 
natürlich nur durch das Parlament bewilligt werden *). 
17. Appropriation. Die definitive Votierung des Budgets 
erfolgt mittels der sogenannten Appropriation. Dieser Begriff 
wird in verschiedenem Sinne genommen. In England, wo das Budget 
in einzelnen Teilen im Verlaufe eines längeren Zeitraumes be- 
willigt wird, versteht man unter Appropriation die Zusammenfassung 
dieser Teile in der gewöhnlich am Schluß der Session bewilligten 
Finance Bill, in die auch das Normalbudget eingestellt wird. Wie 
alles Verfassungswesen in England, so ist auch dieser Begriff ein 
historischer und nur historisch zu verstehen. Der Kampf gegen 
das Königtum machte es nötig, daß die bewilligten Summen nur 
zu bestimmten Zwecken verwendet, also diesen appropriiert wurden. 
Hierzu kam, daß, wie auch in manchen anderen Ländern, gewisse 
Ausgaben aus bestimmten Einnahmen befriedigt wurden. Mit der 
Entwicklung der Idee des Staatsbudgets wurden bestimmte Teile 
der Einnahmen in den „votes“ bestimmten Ausgaben zur Verfügung 
gestellt. Und da dies stückweise geschah, mußte dann ein zusam- 
menfassendes Verwendungsgesetz geschaffen werden, das eigentlich 
die Basis der Budgetdebatte bildete. Nach dem parlamentarischen 
Gebrauch wird in vielen Staaten unter der Appropriation die Ver- 
fügung verstanden, wonach mit der Vollziehung des Budgets das 
Ministerium betraut wird, die Appropriation bedeutet also eine Ver- 
trauenskundgebung. Das Budget, das im wesentlichen aus der 
zahlenmäßigen Feststellung der Einnahmen und Ausgaben besteht, 
bedarf, um Form und Inhalt eines Gesetzes zu erhalten, eines ge- 
wissen Textes (Zweckangabe, Vollzugsklausel usw.). In manchen 
Staaten werden, wie wir gesehen haben, spezielle Bestimmungen dem 
Budget eingefügt. Auch werden in manchen Staaten alle Gesetze 
aufgezählt, welche der Beschaffung von Einnahmen dienen. In 
diesen Text wird nun das zahlenmäßige Budget eingefügt und das 
Ganze bildet das Budgetgesetz. In manchen Fällen wird der tex- 
tuelle Teil überhaupt später, nach Erledigung des zahlenmäßigen 
Teiles eingereicht und dient, wie gesagt dazu, daß das Parlament 
') Auf Grund der französischen Terminologie, welche von „credit extra- 
ordinaire“ und „credit supplementaire“ spricht, wird die Bezeichnung Supple- 
mentärkredit und außerordentlicher Kredit angewendet, obwohl hier natürlich 
nicht Kredit zu verstehen ist, sondern eine Ermächtigung zu gewissen Ausgaben, 
weshalb zur Verwendung von Irrtümern zweckmäßiger wäre von außerordent- 
lichem Bedarf, „Nachtragsbedarf“, oder von außerordentlicher Ermächtigung, 
„Nachtragsermächtigung“ zu sprechen. 
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