III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 117
Vereinbarung beruhende Polizzetypen herausgebildet, die dann von
den Versicherungsgesellschaften in den einzelnen Gebieten einheitlich
verwendet werden?).
Je nach der Art der Versicherung unterscheidet man ver-
schiedene Polizzen: Die Einzelpolizze oder Spezialpolizze, auch
Reiseversicherung, wird über eine bestimmte Reise von Fall zu
Fall ausgefertigt. Sie ist im praktischen Verkehr selten. Gewöhnlich
wird die Versicherung im sogenannten Generalabonnement abge-
schlossen und hierüber eine Generalpolizze, auch flottante oder
laufende Polizze f(floating policy, police flottante) genannt, aus-
gestellt; sie versichert Warensendungen, die während eines be-
stimmten Zeitraumes der gleichen Gefahr ausgesetzt sind. Eine ge-
meinsame Versicherungssumme und eine einheitliche Prämie werden
hiebei nicht vereinbart, die Einzelsendungen sind jeweils zur Ver-
sicherung anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt sobald, als die
Versendung dem Versicherten bekannt wird, in der Regel durch Ein-
tragung in das Versicherungsjournal oder Beibuch, das dem Ver-
sicherten von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigt wird. Die
Eintragung hat die genaue Bezeichnung der Kolli und ihres Inhalts,
das Gewicht, den Namen des Schiffes und des Kapitäns und die
Versicherungssumme zu enthalten. Das Versicherungsjournal ist nach
jeder Eintragung oder auch nur wöchentlich der Versicherungs-
gesellschaft vorzulegen. Es ist beim Seetransport üblich, in die
Versicherungssumme auch den entgangenen Gewinn einzubeziehen,
der gewöhnlich mit 10—15% des Selbstkostenbetrages angenommen
wird. Dann muß mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden,
daß im Falle des Verlustes die volle Versicherungssumme, die so-
genannte Taxe, ausbezahlt wird; eine solche Polizze enthält die
Taxklausel, z. B.: „Taxiert... M. einschließlich Fracht und imagi-
närer Gewinn gleichviel wie hoch“, und wird. als taxierte Polizze
bezeichnet. Dagegen nennt man Polizzen, die die Ermittlung der
Schadenssumme auf Grund einer Schätzung vorsehen, offene Po-
lizzen; sie sind im Seeverkehr selten, bei anderen Versicherungen
aber ziemlich allgemein.
?) Englische und amerikanische Gesellschaften benutzen die Lloyd’s
Police auf Grund des Marine Insurance Act vom Jahre 1906, in Hamburg
und den Ostseehäfen gelten die allgemeinen deutschen Seeversicherungs-
bedingungen vom Jahre 1912, in Frankreich ist die Police d’assurance mari-
töme sur mbrchandises par vapeurs vom Jahre 1822 und die Police francaise
d’assurance maritime sur marchandises ow facultes vom Jahre 1888 in Ver-
wendung, in Italien die Polizza italiana, beim Lloyd Triestino (früher Öster-
reichischer Lloyd) die Lloyd Polizza, in Belgien die Police d’assurance
Maritime d’Anvers vom Jahre 1859 mit Abänderungen vom Jahre 1867, in
Holland die gleichlautende Amsterdamer oder Rotterdamer Polizze usw.