Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 117 
Vereinbarung beruhende Polizzetypen herausgebildet, die dann von 
den Versicherungsgesellschaften in den einzelnen Gebieten einheitlich 
verwendet werden?). 
Je nach der Art der Versicherung unterscheidet man ver- 
schiedene Polizzen: Die Einzelpolizze oder Spezialpolizze, auch 
Reiseversicherung, wird über eine bestimmte Reise von Fall zu 
Fall ausgefertigt. Sie ist im praktischen Verkehr selten. Gewöhnlich 
wird die Versicherung im sogenannten Generalabonnement abge- 
schlossen und hierüber eine Generalpolizze, auch flottante oder 
laufende Polizze f(floating policy, police flottante) genannt, aus- 
gestellt; sie versichert Warensendungen, die während eines be- 
stimmten Zeitraumes der gleichen Gefahr ausgesetzt sind. Eine ge- 
meinsame Versicherungssumme und eine einheitliche Prämie werden 
hiebei nicht vereinbart, die Einzelsendungen sind jeweils zur Ver- 
sicherung anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt sobald, als die 
Versendung dem Versicherten bekannt wird, in der Regel durch Ein- 
tragung in das Versicherungsjournal oder Beibuch, das dem Ver- 
sicherten von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigt wird. Die 
Eintragung hat die genaue Bezeichnung der Kolli und ihres Inhalts, 
das Gewicht, den Namen des Schiffes und des Kapitäns und die 
Versicherungssumme zu enthalten. Das Versicherungsjournal ist nach 
jeder Eintragung oder auch nur wöchentlich der Versicherungs- 
gesellschaft vorzulegen. Es ist beim Seetransport üblich, in die 
Versicherungssumme auch den entgangenen Gewinn einzubeziehen, 
der gewöhnlich mit 10—15% des Selbstkostenbetrages angenommen 
wird. Dann muß mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden, 
daß im Falle des Verlustes die volle Versicherungssumme, die so- 
genannte Taxe, ausbezahlt wird; eine solche Polizze enthält die 
Taxklausel, z. B.: „Taxiert... M. einschließlich Fracht und imagi- 
närer Gewinn gleichviel wie hoch“, und wird. als taxierte Polizze 
bezeichnet. Dagegen nennt man Polizzen, die die Ermittlung der 
Schadenssumme auf Grund einer Schätzung vorsehen, offene Po- 
lizzen; sie sind im Seeverkehr selten, bei anderen Versicherungen 
aber ziemlich allgemein. 
?) Englische und amerikanische Gesellschaften benutzen die Lloyd’s 
Police auf Grund des Marine Insurance Act vom Jahre 1906, in Hamburg 
und den Ostseehäfen gelten die allgemeinen deutschen Seeversicherungs- 
bedingungen vom Jahre 1912, in Frankreich ist die Police d’assurance mari- 
töme sur mbrchandises par vapeurs vom Jahre 1822 und die Police francaise 
d’assurance maritime sur marchandises ow facultes vom Jahre 1888 in Ver- 
wendung, in Italien die Polizza italiana, beim Lloyd Triestino (früher Öster- 
reichischer Lloyd) die Lloyd Polizza, in Belgien die Police d’assurance 
Maritime d’Anvers vom Jahre 1859 mit Abänderungen vom Jahre 1867, in 
Holland die gleichlautende Amsterdamer oder Rotterdamer Polizze usw.
	        
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