142 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bonds im gleichen Nennwert beim Schatzamt deponierte, Für die Einlösung
der Noten hatte jede Bank einen Fonds von 5% der zirkulierenden Noten
beim Schatzamt der Bundesregierung zu hinterlegen; überdies hatten die
Nätionalbanken eine Barreserve von 15 bis 25% (je nach der kommerziellen
Bedeutung des Bankortes) der Depositen bei sich oder bei einer sogenannten
Reservebank zu halten. Jede Nationalbank war verpflichtet, ihre Noten
wie auch die der anderen Nationalbanken in gesetzlichem Gelde einzulösen.
Ende 1912 bestanden 7872 Nationalbanken. Dieses dezentralisierte Noten-
system hatte vor allem den Nachteil der Unelastizität; die Menge der aus-
gegebenen Noten hing nicht vom Bedarf an Geld, sondern vom Kurs der
Bonds ab. Dieser Umstand hat in Krisenzeiten einen empfindlichen Mangel
an Umlaufsmitteln zur Folge gehabt, zuletzt im Jahre 1907 die National-
banken zur Einstellung ihrer Zahlungen genötigt.
Zur Behebung dieser Übelstände ist das Bundesreservegesetz
(Federal reserve act) vom 23. Dezember 1913 (nach seinen Antrag-
stellern auch Gass-Owen Currency Act genannt) geschaffen worden.
Nach diesem treten (es ist eine Übergangszeit von 22 Jahren vor-
gesehen) an die Stelle der bisherigen Notenbanken 8 bis 127) Bundes-
reservebanken in den größeren Städten der Union, deren Aktionäre
in erster Linie die National- und Staatsbanken als sogenannte Mit-
gliedsbanken sein sollen; sie haften mit dem Doppelten ihres Aktien-
betrages. Die Bundesreservebanken haben innerhalb der obgenannten
Frist ihren Mitgliedsbanken die Bonds zum Nennwerte abzunehmen,
damit diese ihre Noten einlösen können, Zur Aufsicht und einheit-
lichen Regelung der Geschäfte dieser Bundesreservebanken wird ein
Bundesreserverat (Federal reserve board) aus 7 ernannten Mitgliedern
bestellt, dem der Bundesbeirat mit den Vertretern der einzelnen
Bundesreservebanken (Federal reserve agents) beigegeben ist. — Der
Geschäftsumfang der Bundesreservebanken ist jenem der europäischen
Notenbanken nachgebildet; sie haben zunächst der Zahlungsvermitt-
lung zu dienen, sind Abrechnungsstellen und betreiben das Depositen-
geschäft in allen Formen. Sie können Effekten belehnen und sind
ferner (im Gegensatz zu dem bisherigen Verbot) berechtigt, Wechsel
aus kaufmännischen Geschäften, wenn sie nicht mehr als 90 Tage
(Agrarwechsel bis 180 Tage) Laufzeit haben und das Giro einer Mit-
gliedsbank oder zwei gute Unterschriften tragen, zu einem von der
jeweiligen Reservebank bestimmten Zinsfuß zu diskontieren. Auch
das Hypothekargeschäft ist in beschränktem Umfange gestattet. —
Die Bundesreservebanken sind nicht selbst Notenemissionsinstitute®),
großem Umfang betreiben; unter ihnen sind die Schöpfer der Riesenkonzerne
und Trusts zu suchen, sie beeinflussen mit ihrem Kapital ganze Bankgruppen,
Industrie- und Verkehrsunternehmungen. Näheres über amerikanisches Bank-
wesen wolle im VIII. Abschnitt nachgelesen werden.
7) Derzeit bestehen 12 Bundesreservebanken,
$) Seit 1917 sind die Bundesreservebanken ermächtigt, auch selbst
Noten gegen Hinterlegung von Gold oder Goldzertifikaten auszugeben.