VIII. DAS BANKGESCHÄFT 225
tragung bestimmt die Rangordnung der Hypothek bei ihrer Befrie-
digung; danach unterscheidet man eine erste, zweite, dritte usf,
Satzpost. Dagegen sind erststellige Hypotheken solche, die im Ver-
hältnis zum Gesamtwert des Objektes als „sicher‘‘, auch als „mündel-
sicher‘ (das heißt zur Anlage von Mündelgeldern geeignet) ange-
sehen werden können. Über diese Beleihungsgrenze hinaus gehen
zweite Hypotheken. Die Beleihungsgrenze für sichere oder mündel-
sichere (auch gesetzmäßige oder pupillarsichere) Hypotheken ist
durch die Gesetze bestimmt; z. B. in Preußen, wenn die Hypothek
innerhalb des 15fachen, bei ersten Sätzen innerhalb des 20fachen
Grundsteuerreinertrages oder bei ländlichen Grundstücken inner-
halb der ersten zwei Drittel, bei städtischen Grundstücken innerhalb
der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt; in Bayern muß sie
innerhalb der ersten Hälfte des Wertes stehen; in Österreich ist
die Sicherheit gesetzmäßig, wenn ein Haus nicht über die Hälfte,
ein Grundstück oder Landgut nicht über zwei Drittel seines wahren
Wertes belastet ist2°). Diese gesetzlichen Belehnungsvorschriften
werden durch die statutarischen der einzelnen Hypothekeninstitute
noch weiter eingeschränkt; so werden in der Regel Grund und
Boden vielfach nur bis zur Hälfte, Wälder, Weinberge und ähnliche
Kulturen nur bis zu einem Drittel, Realitäten ohne Ertrag (Baugrund,
Brachland) überhaupt nicht belehnt; bei Theatern, Hotels, Fabriken
werden die Kosten für den Umbau zu Miethäusern abgerechnet.
Dagegen hat das deutsche Hypothekenbankgesetz vom Jahre 1899
die‘ Beleihungsgrenze für städtische Grundstücke auf sechs Zehntel
des Wertes erstreckt.
Für die approximative Bewertung der Realität bestehen gleich-
falls gesetzliche oder behördliche Vorschriften; in allen Fällen behält
sich das Hypothekarinstitut das Recht vor, den Wert durch eigene
Schätzungskommissionen abschätzen zu lassen?!). Dies muß auch
vorgenommen. werden, wenn das Darlehen höher sein soll, als aus
tanhypothek, wenn für eine Forderung mehrere Grundstücke solidarisch haften.
Wird die Hypothekarforderung geteilt (Teilhypothek), so haftet das ganze
Grundstück für jede Teilforderung. Bei der Sicherungshypothek des deutschen
Rechtes bestimmt sich das Recht des Gläubigers aus der Hypothek nur nach
der Forderung und kann nicht aus der Eintragung im Grundbuch bewiesen
werden. Ist diese Forderungssumme nicht bestimmt, sondern nur ein Höchst-
betrag festgesetzt, bis zu dem. das Grundstück haftet, so spricht man von
einer Kautions- oder Maximalhypothek; sie ist auch dem Österreichischen
Rechte bekannt und wird als solche ausdrücklich im Grundbuch bezeichnet
und hierüber kein Hypothekenbrief ausgestellt.
20) Die Gewährung von zweiten Hypotheken wird gewöhnlich Privaten
überlassen, doch bestehen vielfach Bestrebungen, für gemeinnützige Bauten
öffentlichen Kredit heranzuziehen. |
21) In Preußen sind mit Gesetz vom 8. Juni 1918 besondere Schätzungs-
ämter errichtet worden.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
Or
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