IX. MARKTORGANISATIONEN 297
lich 1%/,% escompte, Petroleum notiert für 100 %g Netto ein-
schließlich Faß Netto Kassa, Tara 20%, Baumwolle für 50 kg in
Belgas, Rohzucker für 50 kg, 88% Rendement, Kautschuk für 1kg.
11. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN FRANKREICH
Die französischen Börsen scheiden sich in Effektenbörsen (kurz-
weg bourses) und Warenbörsen (bourses de commerce). Beide werden
nach Anhörung der chambres de Commerce von. der Regierung er-
richtet. Die bourses de commerce sind allen Bürgern und auch Aus-
ländern frei zugänglich; auch das Gewerbe der Warenmakler
(courtiers de marchandises) ist frei; doch werden zur Festsetzung
den Kurse, Vornahme von öffentlichen Warenversteigerungen und
Schätzungen von in öffentlichen Lagerhäusern befindlichen Waren
nur solche Makler zugelassen, die in eine beim Handelsgerichte
geführte Liste eingetragen wurden?!) und vor diesem Gericht einen
Kid abgelegt haben, sogenannte courtiers assermentes. Dagegen ist
an den Effektenbörsen in Paris, Lyon, Marseille, Bordeaux, Lille
und Nantes das Betreten des Raumes, in dem der offizielle Börse-
verkehr sich abwickelt, das sogenannte Parquet, nur den agents de
change vorbehalten. Die Anzahl der agents de change an den ein-
zelnen Effektenbörsen ist beschränkt; sie werden vom Staatsober-
haupt über Vorschlag des zurücktretenden agent de change oder
dessen Rechtsnachfolgers ernannt. Daher ist das Amt eines agent
de change käuflich, zur Erwerbung werden häufig Gesellschaften
m. b. H. errichtet, wobei jedoch der Makler mit mindestens einem
Viertel des Betrages beteiligt sein muß, den der Preis seiner Amts-
stelle und seine Kaution ausmachen.
An der Bourse de Paris sind derzeit 70 agents de change
bestellt; sie bilden eine Genossenschaft, die mit ihrem Vermögen
und dem Wert aller Maklerstellen für die Verpflichtungen jedes
einzelnen agent de change haftet. Den agents de change ist das
„große Parquet‘“ vorbehalten, das wieder in zwei Gruppen geteilt ist.
Die Gehilfen der agents de change, die commis Principaux, bilden
drei weitere Gruppen, denen der Verkehr in verschiedenen Börse-
werten obliegt. Jeder Gruppe ist ein coteur zugeteilt, der die Kurse
für die amtliche Kursliste verzeichnet. Die Aufträge werden den agents
de change zum Teil auch durch remisiers zugebracht, die hiefür einen
21) Die Eintragung in diese Liste können nur solche Makler erlangen, die
ihre Unbescholtenheit durch ein Zeugnis des Bürgermeisters und ihre Be-
fähigung zum Beruf durch das Zeugnis von fünf ortsansässigen Kaufleuten
(die zu den Notablen gehören, mit den Wahlen zum Handelsgericht betraut
sind) sowie die Einzahlung einer Gebühr an den Fiskus nachweisen; diese
Gebühr wird für jeden Handelsplatz von der Verwaltungsbehörde festgesetzt
und darf höchstens 3000 Fes. betragen.