Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

IX. MARKTORGANISATIONEN 297 
lich 1%/,% escompte, Petroleum notiert für 100 %g Netto ein- 
schließlich Faß Netto Kassa, Tara 20%, Baumwolle für 50 kg in 
Belgas, Rohzucker für 50 kg, 88% Rendement, Kautschuk für 1kg. 
11. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN FRANKREICH 
Die französischen Börsen scheiden sich in Effektenbörsen (kurz- 
weg bourses) und Warenbörsen (bourses de commerce). Beide werden 
nach Anhörung der chambres de Commerce von. der Regierung er- 
richtet. Die bourses de commerce sind allen Bürgern und auch Aus- 
ländern frei zugänglich; auch das Gewerbe der Warenmakler 
(courtiers de marchandises) ist frei; doch werden zur Festsetzung 
den Kurse, Vornahme von öffentlichen Warenversteigerungen und 
Schätzungen von in öffentlichen Lagerhäusern befindlichen Waren 
nur solche Makler zugelassen, die in eine beim Handelsgerichte 
geführte Liste eingetragen wurden?!) und vor diesem Gericht einen 
Kid abgelegt haben, sogenannte courtiers assermentes. Dagegen ist 
an den Effektenbörsen in Paris, Lyon, Marseille, Bordeaux, Lille 
und Nantes das Betreten des Raumes, in dem der offizielle Börse- 
verkehr sich abwickelt, das sogenannte Parquet, nur den agents de 
change vorbehalten. Die Anzahl der agents de change an den ein- 
zelnen Effektenbörsen ist beschränkt; sie werden vom Staatsober- 
haupt über Vorschlag des zurücktretenden agent de change oder 
dessen Rechtsnachfolgers ernannt. Daher ist das Amt eines agent 
de change käuflich, zur Erwerbung werden häufig Gesellschaften 
m. b. H. errichtet, wobei jedoch der Makler mit mindestens einem 
Viertel des Betrages beteiligt sein muß, den der Preis seiner Amts- 
stelle und seine Kaution ausmachen. 
An der Bourse de Paris sind derzeit 70 agents de change 
bestellt; sie bilden eine Genossenschaft, die mit ihrem Vermögen 
und dem Wert aller Maklerstellen für die Verpflichtungen jedes 
einzelnen agent de change haftet. Den agents de change ist das 
„große Parquet‘“ vorbehalten, das wieder in zwei Gruppen geteilt ist. 
Die Gehilfen der agents de change, die commis Principaux, bilden 
drei weitere Gruppen, denen der Verkehr in verschiedenen Börse- 
werten obliegt. Jeder Gruppe ist ein coteur zugeteilt, der die Kurse 
für die amtliche Kursliste verzeichnet. Die Aufträge werden den agents 
de change zum Teil auch durch remisiers zugebracht, die hiefür einen 
21) Die Eintragung in diese Liste können nur solche Makler erlangen, die 
ihre Unbescholtenheit durch ein Zeugnis des Bürgermeisters und ihre Be- 
fähigung zum Beruf durch das Zeugnis von fünf ortsansässigen Kaufleuten 
(die zu den Notablen gehören, mit den Wahlen zum Handelsgericht betraut 
sind) sowie die Einzahlung einer Gebühr an den Fiskus nachweisen; diese 
Gebühr wird für jeden Handelsplatz von der Verwaltungsbehörde festgesetzt 
und darf höchstens 3000 Fes. betragen.
	        
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