F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer.
wonnen werden. Auch Steuererlaß findet in gewissen Fällen, so
bei schlechten Ernten, Elementarschäden usw. statt %
Hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer muß natürlich danach
gestrebt werden, daß dieselbe richtig und möglichst gleichförmig
sei mit der Besteuerung der übrigen Produktionszweige. Die Tat-
sachen lehren, daß nicht selten sehr hohe Steuerschlüssel zur An-
wendung kommen. Es entspricht gewissermaßen einer Art Schonung
von Grund und Boden, daß die Steuerpolitik gegenüber den steigenden
Anforderungen des Staatshaushaltes, die Ansprüche an die Land-
wirtschaft nicht wesentlich erhöht, während die übrigen Produktions-
zweige in höherem Maße in Anspruch genommen werden.
2. Kataster. Die Festsetzung der Grundsteuer auf der Basis
des Ertrages macht die Anlegung des Katasters notwendig. Der
Kataster enthält die Beschreibung aller jener Momente des Steuer-
objektes, auf Grund derer die Tragfähigkeit des Steuerobjektes fest-
gesetzt werden kann. Es gibt verschiedene Systeme des Katasters;
so können wir unterscheiden: ständigen und veränderlichen Kataster,
Wert- und Ertragskataster, Roh- und Reinertragskataster, Güter-
und Parzellenkataster usw. Am schwierigsten ist die Aufstellung
des Reinertragskatasters, da er die umfassendste Datensammlung
notwendig macht. Während der Rohertragskataster nur die Ab-
schätzung des Verkehrswertes der Produkte erfordert, müssen beim
Reinertragskataster die durchschnittlichen Produktionskosten mit
Inbegriff der Kosten der Verfrachtung bis zum nächsten Markt
— dessen Preise bei der Schätzung des Produktenwertes maß-
gebend waren — in Betracht gezogen werden usw. Im allgemeinen
fordert die Aufstellung des Katasters folgende Daten: 1. trigono-
metrische Aufnahme der Grundfläche. 2. Messung der Größe der
einzelnen Grundstücke. 3. Festsetzung des Rohertrages. Zur Be-
rechnung des Rohertrages sind folgende Daten notwendig: 1. Klassi-
fizierung der einzelnen Flächen nach Kulturarten (Pflugland, Forst,
Wiese, Weide, Garten usw.); 2. Klassifizierung der Grundstücke
nach deren Produktivität, Güte („Bonität“, nach dem ungarischen
Kataster acht Bonitätsklassen). Auf Grund dieser Daten erfolgt
nun die Einschätzung, deren Zweck die Festsetzung des Roh- resp.
des Reinertrages ist. Grundlage der Einschätzung bildet: 1. durch-
schnittliche Menge der Produktion: 2. Marktpreis der Produkte;
3. Produktionskosten; 4. Transportkosten. Punkt 1 und 2 geben
den Rohertrag resp. den gesamten Wert der Produktion; hiervon
’) Smith macht den Vorschlag, jene Grundbesitzer, die ihr Grundstück
selbst bewirtschaften, mäßiger zu besteuern, weil der Eigenbetrieb große Vor-
teile bietet (Wealth of nations V, II. S. 350)
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