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I. Buch. Production und Eonsumtion.
den verschiedenen Rechten sehr verschieden geordnet ist. Richten wir unsere Auf
merksamkeit zunächst auf das französische System. Ter Code civil behandelt
alle Arten von Gütern gleich und vertheilt sie unter die Kinder zu gleichen
Theilen, obwohl eine weise Gesetzgebung für die ländlichen Besitzungen und be
sonders für diejenigen, welche einen bestimmten Umfang nicht überschreiten, be
sondere Vorschriften enthalten sollte, die deren ungeteilten Uebergang in den
Besitz eines einzigen Eigentümers sichern. Beispiele einer vernünftigen derartigen
Rechtsentwicklung, welche die soeben besprochenen Gesetze über das Erbrecht des
Bauernstandes, den Verhältnisien unserer Zeit entsprechend, wieder ins Leben
zu rufen bezw. zu erhalten bestimmt sind, bieten das Gewohnheitsrecht des Mittel
alters und die Gesetzgebung der Zeiten vor der mit Ende des 18. Jahrhunderts
begonnenen revolutionären Epoche in Hülle und Fülle. Freilich haben jene
Zeiten vielfach, ja sogar in den meisten Fällen, auch den Großgrundbesitz dem
gleichen Regime unterworfen und dadurch den Latifundienbesitz übermäßig entwickelt.
Der Code civil geht aber noch weiter. Er begnügt sich nicht damit, einem
jeden Kinde einen gleichen Theil am Werthe des Nachlasses zuzuwenden, son
dern spricht sämtlichen Kindern das Recht zu, von einer jeden Art der im
Nachlaß vorhandenen Güter, soweit sie überhaupt theilbar sind, einen gleichen
Theil in natura zn beanspruchen, so daß ein jeder Erbe einen Antheil an
den Ländereien, an einem etwa vorhandenen Handelsgeschäfte, am Hause u. s. w.
fordern kann.
Endlich macht dieses Gesetzbuch auch noch durch andere Maßregeln und
namentlich durch die Bestimmung, daß beim Vorhandensein von Minorennen
Uebereinkünfte unter den Kindern betreffs der Ueberlassung von Landgütern
u. s. w. an eines derselben ausgeschlosten sind, Vortheilhafte Vereinbarungen
im Sinne der Erhaltung des Besitzes in der Fanülie schwierig oder unmöglich
und befördert überhaupt die Intervention der staatlichen Functionäre, eine
Einmischung, die natürlich eine beträchtliche Menge von Auslagen zur Folge
hat, welche die in Frankreich sehr hohe Erbschaftssteuer noch drückender machen,
so daß ganz kleine Erbschaften von den Gerichtskosten, Taxen u. dgl. gänzlich
absorbirt werden.
Gegenüber diesem unheilvollen System des modernen französischen Rechts
sind die Jntestaterbrechte der übrigen Staaten der Neuzeit, wenn sie auch
leider nur in seltenen Fällen für gewisse Güterarten eine besondere Successions
ordnung festsetzen, immerhin als vortheilhafter und gerechter zìi bezeichnen.
Sowohl die deutschen Rechte als das österreichische, das italienische und das
neue spanische bürgerliche Gesetzbuch gewähren, wie wir gesehen, dem Erblasier
eine größere Verfügungsfreiheit über sein Vermögen und lassen eine billige
Auseinandersetzung unter den Erben zu, indem sie denselben ein Recht auf
Naturaltheilung der im Nachlaß enthaltenen Güter im Sinne des Code civil