Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Jnhalts-Verzeichniß. XLV 
Viertes Hauptstück. 
Von der Güteranweisung. 
Erster Abschnitt. 
Die G ü t e r a n w e i s u n g überhaupt. 
1. Begriff % 
2. Amtshandlungen, zum Behufe, welcher die Anweisung stattfindet .... 
3. Gegenstände derselben 
Zweiter Abschnitt. 
Anweisung auöländisch-nnverzollter Gegenstände. 
I. Behandlung îscc Anweisgüter im Eingänge. 
1. Allgemeine Bestimmungen 
a) In welchen Fällen und zu welchen Amtshandlungen die Anweisung 
der Eingangsgüter einzutreten hat 
d) Amtshandlungen der anweisenden Aemter 
Uebernahme der Erklärung 
a) Besondere Erfordernisse der Erklärung 
aa) Aenßere 
bb) Innere !!!!!]!'*'' 
b) Erleichterungen in der Erklärung 
aa) Erklärung nach allgemeinen Benennungen 
bb) Erklärung nach der Tarifsabtheilung 
cc) Erklärung der Waaren als kurze Waaren^ ' 
<1.1) Erklärung von Reise- AuSstattungS- und Erbschafts-Effecten' 
daun Habschaften der Einwanderer 
ee) Erklärung der mit Lloyddampfern aus dem Oriente einlangen- 
a », ... ben, den Reisenden nachgesendeten Gegenstände 
3. Prüfung der Erklärung 
a) In Beziehung auf die äußeren Erfordernisse 
i - r/ Vergleichung und Bezeichnung der Waarenerklärung .... 
4. Haftung sür die Güteranweisung 
a) Von Seite des Ausstellers der Erklärung ...XX! 
b) Haftung der Waare 
c ) Haftung des Waarenführers 
aa) Bedingung 
bb) Umfang dieser Haftung 
cc) Unabhängigkeit der Haftung dcS Declaranten von jener' des 
r a'j .(1 rr waarenführers 
'' Pjļtucn” bei burd) bic Anweisung von der Partei übernommenen Ver.' 
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a) Von bekannten und sicheren Handels- oder Fuhrleuten 
aa) Regel 
Vser als solcher zu betrachten ist 
ec) Falle, ,n denen von der Beibringung der vorgeschriebenen rteua.' 
msse abgegangen werden kann . 0 3 
b) Für Postwagengiiter und zollfreie Waaren .... 
c) Für unbekannte Personen 
aa) Arten der Sicherstellung 
bb) Bürgschaft ¡ 
a) Von wem dieselbe geleistet werden kann 
ö) Von bekannten Handels- und Fuhrleuten' 
c) Von anderen Personen 
d) Umfang der durch die Bürgschaft übernommenen Verbindlichkeit 
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