5. Die Gegenstände des Börsenhandels.
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mit den „Obligationen", welche Eisenbahnen oder Fabrikunternehmer ausgeben. Krupp
z. B. gab kürzlich 24 Millionen Schuldverschreibungen aus zum Ankauf einer Konkurrenz
fabrik, und massenhaft sind die Obligationen von Eisenbahnen und Aktiengesellschaften.
Die Zinsen werden hier aufgebracht von den Benutzern der Bahn: in den Frachten,
den Käufern der Waren: in den Preisen, endlich indem ein Teil dessen, was das
Unternehmen einträgt, nicht an die Änternchmer als Gewinn und an die Arbeiter als
Lohn, sondern eben an die Tributberechtigten abfließt. Jene alle werden „besteuert"
zur Bestreitung des Kapitalzinses.
Wer sind nun die Inhaber dieser Papiere, an welche das Recht auf den Zins
tribut geknüpft ist? Das kommt auf die soziale Struktur und Vermögensverteilung
innerhalb des einzelnen Volkes an, und man muß sich hüten, zu glauben, sie seien mit
Notwendigkeit an eine dünne Schicht „kouponschneidender Faulenzer" gebunden. In
Frankreich z. B. reicht der Besitz von Staatsschuldverschreibungen und ähnlichen
Papieren bis in Volksschichten, welche derartige Papiere bei uns nie zu Gesicht
bekommen. Das hat seinen Grund teils in dem Bestehen einer weit breiteren Schicht
eines immer noch wohlhabenden Bauernstandes, als wir sie bei uns finden, unleugbar
aber auch in der bei den Franzosen üblichen Einschränkung der Kinderzahl, („Zwei-
Kinder-System") welche den Zerfall der Vermögen durch Erbteilung hindert, freilich
zweifellos andererseits die Gefahr schwerer sittlicher Schäden in sich trägt. In
Deutschland rechnet man, bei ca. 11 Millionen Familien mit 50 Millionen Köpfen,
daß ca. 10 Millionen Personen Sparkassenbücher besitzen, zwischen 2 l k—4 Millionen
Kapitalzins in irgend einer Form beziehen und von diesen IV2—2 Millionen solchen
in Form von Wertpapierzinsen oder „Dividenden" einnehmen. Damit haben wir die
zweite Lauptsorm des Tributes an das „Kapital", die „Dividende", schon erwähnt.
Wir müssen auch sie etwas näher betrachten. Einen anderen Charakter nämlich als
jene bisher betrachteten „Obligationen", welche Gläubigerrechte darstellen, haben die
Aktien und die ihnen ähnlichen Werte (Bergwerksanteile: sog. „Kuxe", Schiffsanteile:
sog. „Schiffsparten" rc.). Sie bedeuten Anteilrechte an einem Unternehmen (Eisenbahn,
Fabrik rc.). Das geschichtlich Ursprüngliche ist, daß z. B. die „Gewerken", denen ein
Bergwerk gemeinschaftlich gehört, selbst den Abbau der Erze durch gemeinschaftliche
Arbeit besorgen, die Reeder, denen ein Schiff gehört, alle oder zum Teil die Fahrt
persönlich mitmachen. Später, als der Besitz eines großen Schiffes oder der plan
mäßige Betrieb eines Bergwerks die Aufbringung bedeutender Mittel forderten, schieden
sich die Besitzenden allmählich von den Arbeitenden (jetzt: gedungenen Lohnarbeitern).
Die anteilsberechtigtcn Gewerken allein beschließen heute über die Angelegenheiten des
Betriebes; von ihnen erhält ein jeder auf seinen Kux anteilsweise das, was über den
Arbeitslohn und den sonstigen Bedarf für den Bergwerksbetrieb an Einnahme eingeht,
als „Ausbeute" verteilt, und wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, muß
jeder anteilsweise „Zubuße" zahlen oder seinen Anteil zugunsten der anderen aufgeben.
Etwas anders steht es mit der Aktiengesellschaft. Der Gesellschafter, „Aktionär",
leistet für seinen Anteil nur einen bestimmten Beitrag, regelmäßig in bar, er ist
also nicht im Falle des Verlustes zu Nachzahlungen verpflichtet, wie der Gewerke.
Die Summe dieser Beiträge verwendet der Vorstand der Gesellschaft, um damit z. B.
eine Bahn zu bauen oder eine Fabrik anzukaufen rc., welche dann vom Vorstand für
Rechnung der Aktionäre betrieben wird, oder aber es überträgt einer der Gesellschafter
der neu zu „gründenden" Gesellschaft seine Fabrik, die er bisher betrieb, nach einem
verabredeten Geldanschlag als „Einlage" und erhält dafür nach Vereinbarung eine
bestimmte Anzahl Anteile, Aktien also, während die anderen für ihre Anteile Geld
einzahlen. Braucht die Gesellschaft noch mehr Geld und will sie nicht noch mehr neue
Aktionäre zuziehen, „junge Aktien" ausgeben, so macht sie Schulden. Sie kann solche
namentlich machen, indem sie verzinsliche „Obligationen" — Schuldverschreibungen —