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mann ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Wirtschaftszweig offen. Die berufliche Glie-
derung der Mitglieder der Hilfskassen hängt von deren
Ursprung ab. Die Hilfskassen der Gewerkschaften um-
fassen ausschliesslich oder überwiegend gewerbliche Ar-
beiter; dienicht beruflichen Hilfskassen, die konfessionnellen,
die Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Kassen weisen
eine sehr verschiedene berufliche Gliederung auf. Es scheint
sonach wünschenswert, eine internationale Regelung der
Krankenversicherung auf alle Arbeitnehmer ohne Unter-
schied des Wirtschaftszweiges zu erstrecken.
Hervorzuheben ist, dass die Versicherteneigenschaft
dem Arbeitnehmer als wirtschaftlich abhängiger Person
und nicht als Bedienstetem eines bestimmten Betriebes
oder Haushaltes zusteht. Nach der überwiegenden Mehr-
heit der Krankenversicherungsgesetze kommt es für den
Umfang der Versicherungspflicht weder auf die Natur
noch auf die Grösse des Betriebes an, sofern das Gesetz
nicht anders bestimmt.
Dieser Überblick über den Umfang der Kranken-
versicherung und die namentlich in den letzten Jahren
erzielten Fortschritte bezeugt, dass der Umfang der
Krankenversicherung in ständiger Erweiterung begriffen
ist. Die obligatorische Krankenversicherung, anfänglich
nur Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel umfassend,
wird zur allgemeinen Arbeitnehmerversicherung aus-
gebaut und erstreckt sich auf Arbeitnehmer: aller Wirt-
Schaftszweige. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen,
dass nach Ansicht mancher Mitgliedstaaten das Ver-
sicherungsbedürfnis nicht in allen Wirtschaftszweigen
dasselbe ist und dass sie auch innerhalb einzelner Wirt-
schaftszweige gewisse Beschränkungen des Umfanges der
Krankenversicherung beantragen.
Aus diesem Grunde glauben wir den Mitgliedstaaten
die Frage vorlegen zu sollen, ob der etwa anzunehmende