Full text: Die Krankenversicherung

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mann ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem 
bestimmten Wirtschaftszweig offen. Die berufliche Glie- 
derung der Mitglieder der Hilfskassen hängt von deren 
Ursprung ab. Die Hilfskassen der Gewerkschaften um- 
fassen ausschliesslich oder überwiegend gewerbliche Ar- 
beiter; dienicht beruflichen Hilfskassen, die konfessionnellen, 
die Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Kassen weisen 
eine sehr verschiedene berufliche Gliederung auf. Es scheint 
sonach wünschenswert, eine internationale Regelung der 
Krankenversicherung auf alle Arbeitnehmer ohne Unter- 
schied des Wirtschaftszweiges zu erstrecken. 
Hervorzuheben ist, dass die Versicherteneigenschaft 
dem Arbeitnehmer als wirtschaftlich abhängiger Person 
und nicht als Bedienstetem eines bestimmten Betriebes 
oder Haushaltes zusteht. Nach der überwiegenden Mehr- 
heit der Krankenversicherungsgesetze kommt es für den 
Umfang der Versicherungspflicht weder auf die Natur 
noch auf die Grösse des Betriebes an, sofern das Gesetz 
nicht anders bestimmt. 
Dieser Überblick über den Umfang der Kranken- 
versicherung und die namentlich in den letzten Jahren 
erzielten Fortschritte bezeugt, dass der Umfang der 
Krankenversicherung in ständiger Erweiterung begriffen 
ist. Die obligatorische Krankenversicherung, anfänglich 
nur Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel umfassend, 
wird zur allgemeinen Arbeitnehmerversicherung aus- 
gebaut und erstreckt sich auf Arbeitnehmer: aller Wirt- 
Schaftszweige. Immerhin ist es nicht ausgeschlossen, 
dass nach Ansicht mancher Mitgliedstaaten das Ver- 
sicherungsbedürfnis nicht in allen Wirtschaftszweigen 
dasselbe ist und dass sie auch innerhalb einzelner Wirt- 
schaftszweige gewisse Beschränkungen des Umfanges der 
Krankenversicherung beantragen. 
Aus diesem Grunde glauben wir den Mitgliedstaaten 
die Frage vorlegen zu sollen, ob der etwa anzunehmende
	        
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