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1) § 105 erhält folgende Fassung:
8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Neichsgesetz begründeten Be
schränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
8 105a. An ©pnii= und Festtagen dürfen die Gewerbeunternehmer die Ar
beiter nicht beschäftigen und ihnen die Arbeit in ihren Werkstätten nicht gestatten.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen
und confessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. Anden besondern Fest
lagen seiner Confession kann kein Arbeiter zum Arbeiten verpflichtet werden.
Arbeiten zur Ausführung von Reparaturen, durch welche der regelmäßige Fort
gang des Betriebes bedingt ist, sowie Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbe
betriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vor
stehenden Bestimmungen nicht. In diesen Fällen muß für jeden Arbeiter.der zweite
Şonntag frei bleiben.
Welche Arbeiten nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unter
brechung nicht gestatten, setzt für alle Anlagen jeder bestimmten Art der Bun-
bcsrath fest. Diese Festsetzung kann bei veränderten Verhältnissen, jedoch immer nur für
alle Anlagen der betreffenden Art, abgeändert oder aufgehoben werden. Für bestimmte
Gewerbe dürfen weitere Ausnahmen durch Beschluß des Bundesraths zugelassen werden,
^ie von dem Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.
In dringenden Fällen kann die Orts-Polizeibehörde die Beschäftigung
mi Sonn- und Festtagen gestatten. Jede Erlaubniß dieser Art ist schriftlich zu ertheilen.
^ >e Orts-Polizeibehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis;
M führen und dasselbe vierteljährlich der höhern Verwaltungsbehörde, für Fabriken auch
bcm besondern Aufsichtsbeamten (§ 139b), einzureichen.
2) Hinter § 134 der Gewerbe-Ordnung wird eingeschaltet:
8 134a. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht
V "ļs 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als
0 Stunden betragen.
q î>ìe Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5'/2 Morgens und 8^2 Uhr
>cnt)§ gelegt werden.
Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrication als H ü l f sar beit en vor oder nach-
9H cn müssen und von Arbeitern oder unverheiratheten Arbeiterinnen über 16 Jahren
verrichtet werden, fallen unter diese Bestimmungen nicht.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge-
wä)it werden. Die Hauptpause muß Mittags sein und eine Stunde mindestens betragen.
r eitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bnngen lassen, müssen außer-
)alb der Arbeitsräume angemessene, im Winter geheizte Räumlichkeiten unent-
ste lich zur Verfügung gestellt werden.
Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten, der Ortsbehörde
^!ļich an zuzeigen und in den Fabrikräumen an einer in die Augen falleiiden
e e îņ deutlicher Schrift öffentlich bekannt zu geben,
r (( Durch Beschluß des Bundesrathes kann für gesundheitsschädliche und
• CK ..T ert,c ' ļ'ci denen die Art des Betriebes Gesundheit und Leben der Arbeiter durch
enn agliche elfftünbtgc Arbeitszeit gefährden würde, die Dauer der regelmäßigen Arbeits
zeit herabgesetzt werden.
Schluß des Bundesrathes kann für Fabriken, welche mit ununterbrochenem
uiu etrieben werden oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige