thumbs: Leitfaden durch die Sozialpolitik

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und Ausfduß) zwei Drittel der Stimmen auf die Arbeitnehmer, 
ein Drittel auf die Arbeitgeber. 
Der EntjqHädigungsanfpruch des Verficherten tritt mit der Er: 
krankung ein; Krankengeld wird allerdings nur bezahlt, wenn 
der Kranke arbeitsunfähig wird, und zwar vom vierten 
Krankbheitstage ab. 
Sozialverfidherung. 
A. Die Träger der Kranfenverfiherung. 
Träger der Krankenverfiderung find die Krankenkaffen, 
von denen wir fünf Arten unterfheiden: 
1. die Ortskrankenkajfjen, 
2. die Betriebskrankenkaffen, 
3. die Innungskrankenkaffjen, 
4. die Landkrankenkaffen, 
5. die Erfagkrankenkaffen. 
Die Ortskrankenkaffe ijt die Regelform der Kranken 
kaffe überhaupt. In ihr find alle Derfidherten eines bejtimmten 
Bezirks verfidhert, die nicht aus dem einen oder anderen Grunde 
einer der anderen Kaffenarten angehören. Es gibt allgemeine 
und befondere Ortskrankenkaffen, die erfteren umfajfen alle 
Arten von Derfiherten, die Iekteren nur die Angehörigen eines 
bejtimmten Berufes (3. B. Ortskrankenkaffen für Hausangeftellte). 
Der Bejtand der Ortskrankenkaffen wird dur das Gefeg dadurch 
befonders gefihert, daß die Erlaubnis zur Errichtung einer Bes 
triebskrankenkaffe in einem Krankenkafjenbezirk nicht erteilt 
wird, falls dadurdy die Mitgliederzahl der Ortskrankenkafje unter 
1000 finken und deren Sortbeftehen dadurdz gefährdet würde. 
Betriebskrankenkaffen find Kaffen, die für einzelne grö- 
kere Betriebe (über 150 Derfiherungspflidhtige) feitens des Arbeit» 
gebers errichtet werden. Die Betriebskojten und das Rijiko folder 
Kaffen hat der Arbeitgeber allein zu tragen. In der Derwaltung 
vereinigt er die nad dem Gejek auf die Arbeitgeberfchaft ent: 
fallenden Stimmen in feiner Perfon. 
Innungskrankenkaffen find Kaffen, die durg eine In: 
nung für die zu der Innung gehörenden Betriebe ihrer Mitglieder 
errichtet werden (3. B. Krankenkaffe der Meggerinnung). 
Die Landkrankenkaffen, die erft durdy die Reichsver- 
jigerungsordnung ins Leben gerufen wurden, find den hefonderen 
Bedürfniffen der Landwirt[haft angepaßt. Außer den in der Land 
wirtihaft Befhäftigten können audy Hausangeftellte, unfelbjtän 
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