fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

204 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
nicht das Arbeitsschutzgesetz Vorschriften enthält, das 
Verfahren vor diesen Behörden einschließlich der Rechts⸗ 
mittel. 
Anmerkung: 
556 des Entwurfs soll ersetzen: 
Ag8V. 8 15 (S. 39). 
857 
Außerkraftsetzung bei gefährdeter 
Sicherheit des Reichs 
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der auf 
ihm beruhenden Verordnungen können im Falle eines 
Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicher— 
heit gefährden, durch Verordnung der Reichsregierung 
für das Reichsgebiet oder Teile davon vorübergehend 
außer Kraft gesetzt werden. Als die Landessicherheit 
gefährdend gelten auch Krisen, welche die deutsche Volks— 
wirtschaft so stark treffen, daß die Lebensmöglichkeiten 
der Bevölkerung bedroht sind. 
Anmerkung: 
857 des Entwurfs ist neu eingefügt. 
g 574 
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des 
Reichsrats Bestimmungen zur Ausführung des Arbeits— 
schutzgesetzes erlassen. 
Anmerkung 
5572 des Entwurfs soll ersetzen: 
AZ8V. 8 15 (S. 39). 
g 58 
Inkrafttreten des Gesetzes 
Das Arbeitsschutzgesetz tritt gleichzeitig mit dem 
Bergarbeitsgesetz am ............ in Kraft.
	        
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