$ 13. Der juristische Begriff des Rechts auf Arbeit.
In den vorangehenden Abschnitten wurde das Recht auf
Arbeit in seinen wesentlichen Momenten ‘dargestellt. Meine
Studie würde aber unvollständig bleiben, wenn ich jetzt, wo
durch die geschichtliche Entwickelung eine sichere Grundlage
gewonnen ist, nicht auch versuchen würde, das Recht auf Ar-
beit juristisch und dogmatisch zu beleuchten. Es ist dies schon
deshalb notwendig, weil es in der nächsten Zeit eine der wich-
tigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft sein dürfte, aus den
endlosen menschenfreundlichen, aber sehr häufig bizarren Er-
örterungen des Sozialismus den juristisch brauchbaren Kern
herauszuschälen. Was geht nun aus dieser Darstellung als
juristisch fassbares Ergebnis hervor?
Das Recht auf Arbeit ist von den sozialistischen Theore-
tikern und auch in der Praxis der Nationalwerkstätten des
Jahres 1848 als ein subsidiäres Recht aufgefasst worden,
d. h. es kommt erst dann zur Geltung, wenn das Individuum
auf dem freien Arbeitsmarkte eine seine auskömmliche Existenz
sicherstellende Erwerbsgelegenheit nicht zu finden vermag.
Solange dies der Fall ist, ruht das Recht auf Arbeit, Träger
des Rechtsanspruches ist jeder arbeitsfähige und unfreiwillig
arbeitslose Staatsbürger. Die Einschränkung des Rechtes auf
die Staatsbürger liegt in der Natur der Sache, da wol kein
Staat die wirtschaftliche Fürsorge für die arbeitlosen Fremden
übernehmen wird. Verpflichtet zur Erfüllung der Verbindlich-
keit sind der Staat oder die mit dem Rechte der Selbstver-
waltung ausgestatteten staatlichen Verbände (Gemeinde, Be-
zirk, Land).
Der Gegenstand der durch das Recht auf Arbeit be-
gründeten Verpflichtung ist die Verschaffung von Arbeit in
einem die auskömmliche Existenz .des Berechtigten sicher-