2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 19
verfügt,
daß die Summe von £ 250.2.0 an Bargeld, die gestützt auf Abschnitt 2 (1) des
erwähnten Gesetzes dem Public Trustee einbezahlt wurde1) und die der genannten Firma
Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gehört,
auf den Public Trustee übertragen wird in seiner Eigenschaft als Custodian
für England und Wales nach dem genannten Gesetz.
Es wird ferner verfügt, daß auf den genannten Custodian auch übergeht das
Recht, die Übertragung aller Aktien zu verlangen und vorzunehmen, welche
alle vollständig bezahlt, im einzelnen in der beiliegenden Liste bezeichnet und auf den
Namen von Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft eingetragen sind. Ebenso steht
dem Custodian das Recht zu, bereits fällige oder später fällig werdende Dividenden der
genannten Aktien einzukassieren.
Es wird ferner verfügt, daß der genannte Custodian diese Aktien auf seinen eigenen
Namen als Custodian übertragen läßt. .
Sodann wird angeordnet, daß die Firma A. Henderson sofort die certificates der
genannten Aktien, die sie nach den Mitteilungen ihrer Anwälte in ihrem Besitz, Gewahrsam
oder in ihrer Verfügung hat, oder irgend welche anderen Dokumente, die sie in bezug auf
die genannten Aktien besitzt, sofort dem Custodian übergeben soll. Das weitere Ver-
fahren wird in bezug auf die Firma A. Henderson eingestellt. Der Custodian hat ihr
für ihre Auslagen in diesem Verfahren einen Betrag von £ 330 zu zahlen, und zwar aus der
oben erwähnten Summe von £ 250.2.0.
Es wird ferner eine Untersuchung darüber angeordnet, welche unbezahlten Schulden
die genannte Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft gegenüber von Personen
innerhalb des Vereinigten Königreiches hat, die nicht Feinde im Sinne des Gesetzes sind.
Jede Person, die ein Interesse hat, ist berechtigt, Begehren zu stellen:
(1.) hinsichtlich des Verkaufes der Aktien,
(2.) hinsichtlich der Festsetzung und Zusprechung der Kosten, die Bezug haben
auf dieses Verfahren oder auf Schritte, die gestützt auf diese Verfügung vorgenommen
werden, sowie der Kosten und Auslagen des Custodian für die Bezahlung aller solcher
Auslagen, Gebühren und Kosten, die, wenn sie einmal festgesetzt und zugesprochen sind,
aus den Geldern bezahlt werden müssen, die in die Hände des Custodian kamen, sei es
nach dieser Verfügung oder einer späteren, sowie
(3.) hinsichtlich der Verwendung des Restbetrages solcher Gelder zur Zahlung der
Schulden der Firma Heinemann’s Schiffbau-Aktiengesellschaft, die nach der an-
geordneten Untersuchung noch nicht bezahlt sind, und schließlich
(4.) im allgemeinen, wenn sich hierzu Veranlassung bietet.
Anhang: Liste der beschlagnahmten Aktien.
Aufruf des Custodian an die Gläubiger des „Feindes“, veröffentlicht in
„The London Gazette*2).
In Sachen des Ergänzungsgesetzes über den Handel mit dem Feinde 1914 und in
Sachen von A, Heinemann’s Schiffsbauaktiengesellschaft, Bremen, Feinden im Sinne des
Gesetzes.
1) Jede Summe, die, falls der Kriegszustand nicht bestanden hätte, an einen Feind
Oder zu seinen Gunsten als Dividenden, Zins- oder Gewinnanteil zahlbar gewesen und
bezahlt worden wäre, ist von der zahlungspflichtigen Person, Firma oder Gesellschaft
an den Verwahrer (Public Trustee) zur Verwahrung gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der auf Grund desselben etwa ergangenen Verordnungen zu zahlen. Bei der
Zahlung sind die vom Handelsamt vorgeschriebenen oder vom Verwahrer mit Ermächti-
gung des Handelsamtes erforderlichen Angaben zu machen.
?) Aus: „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze.‘‘