II. Zu den §§ 78-83 BStG. § 39.
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Kenntnis gelangten Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnisse eines
Steuerpflichtigen, insbes. auch den Inhalt einer Besitzsteuererklärung oder der
über sie gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Landesfinanz
behörde oder des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung
verletzt ist.
§ 83. Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ges. oder die zu seiner Aus
führung erlassenen Bestimmungen, die int Ges. mit keiner besonderen Strafe
bedroht sind.
II. Zu den §§ 78-83 VStG.
I. Zu 8 78 BTtG.
a) Der Charakter der „Ordnungsstrafe" kommt darin zum Ausdruck,
daß sie nur von der Steuerbehörde verhängt werden kann, der Strafrichter mit
ihr nur befaßt wird, wenn der mit ihr Belegte gemäß § 460 REt. PO. auf
gerichtliche Entscheidung anträgt.
I>) An die Stelle der Ordnungsstrafe nach § 78 BSt.G. ist jetzt unter den
Voraussetzungen des § 367 RKG. die hier angedrohte Strafe getreten (§ 453).
Dieser § 367 lautet:
„Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahr
nehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuerein
nahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§359
Abs. 1,2), wird, soweit in den einzelnen Ges. nichts Abweichendes vorgeschrieben
ist, wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrage
halb so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe.
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuergefährdung zu be
strafen, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Gewährung der
ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter' vor
sätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung
einer Steuerpflicht obliegen."
c) Hinzu kommt nach § 453 RAO. auch noch deren § 375, lautend:
„Wer geschäftsmäßig in Angeboten oder Aufforderungen, die an einen
größeren Personenkreis gerichtet sind, darauf hinweist, daß bei Geschäfts
abschlüssen in bestimmter Weise außer dem geschäftlichen Zwecke noch Ersparungen
oder Vorteile bei der Besteuerung erreicht werden können, wird mit einer
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft."
3. Der § 79 BLt.G. entspricht dem § 72 Abs. 3 pr. Eink.St.G. Aus der
Rechtsprechung zu diesem sind folgende Grundsätze hervorzuheben (nach Fuisting-
Strutz Eink.St.G. Anm. 14—16 zu §72):
a) Der Strafausschließungsgrund ist aus dem Gesichtspunkt der sog.
„tätigen Reue" hergeleitet. In den Fällen, wo es sich um die Berichtigung
oder Ergänzung früherer unzutreffender oder unvollständiger Angaben handelt,
kann von einer tätigen Reue aber nur dann die Rede sein, wenn die späteren
Ausführungen deutlich erkennen lassen, daß die früher gemachten Angaben
unrichtig oder unvollständig seien. Die späteren Erklärungen müssen in einem
gewissen Zusammenhange mit der falschen Steuererklärung stehen oder eine
Beziehung auf sie haben. Der Erklärende muß eine wirkliche Berichtigung
damit bezwecken, sein Wille muß dahin gerichtet sein, andere Angaben an Stelle
der in seiner Steuererklärung enthaltenen über sein Einkommen zu setzen. Nur