Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Zu den §§ 78-83 BStG. § 39. 
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Kenntnis gelangten Vermögens-, Erwerbs- oder Einkommensverhältnisse eines 
Steuerpflichtigen, insbes. auch den Inhalt einer Besitzsteuererklärung oder der 
über sie gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis 
zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der obersten Landesfinanz 
behörde oder des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung 
verletzt ist. 
§ 83. Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ges. oder die zu seiner Aus 
führung erlassenen Bestimmungen, die int Ges. mit keiner besonderen Strafe 
bedroht sind. 
II. Zu den §§ 78-83 VStG. 
I. Zu 8 78 BTtG. 
a) Der Charakter der „Ordnungsstrafe" kommt darin zum Ausdruck, 
daß sie nur von der Steuerbehörde verhängt werden kann, der Strafrichter mit 
ihr nur befaßt wird, wenn der mit ihr Belegte gemäß § 460 REt. PO. auf 
gerichtliche Entscheidung anträgt. 
I>) An die Stelle der Ordnungsstrafe nach § 78 BSt.G. ist jetzt unter den 
Voraussetzungen des § 367 RKG. die hier angedrohte Strafe getreten (§ 453). 
Dieser § 367 lautet: 
„Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder als Vertreter oder bei Wahr 
nehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuerein 
nahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§359 
Abs. 1,2), wird, soweit in den einzelnen Ges. nichts Abweichendes vorgeschrieben 
ist, wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die im Höchstbetrage 
halb so hoch ist wie die für die Steuerhinterziehung angedrohte Geldstrafe. 
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuergefährdung zu be 
strafen, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen oder die Gewährung der 
ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter' vor 
sätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung 
einer Steuerpflicht obliegen." 
c) Hinzu kommt nach § 453 RAO. auch noch deren § 375, lautend: 
„Wer geschäftsmäßig in Angeboten oder Aufforderungen, die an einen 
größeren Personenkreis gerichtet sind, darauf hinweist, daß bei Geschäfts 
abschlüssen in bestimmter Weise außer dem geschäftlichen Zwecke noch Ersparungen 
oder Vorteile bei der Besteuerung erreicht werden können, wird mit einer 
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft." 
3. Der § 79 BLt.G. entspricht dem § 72 Abs. 3 pr. Eink.St.G. Aus der 
Rechtsprechung zu diesem sind folgende Grundsätze hervorzuheben (nach Fuisting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 14—16 zu §72): 
a) Der Strafausschließungsgrund ist aus dem Gesichtspunkt der sog. 
„tätigen Reue" hergeleitet. In den Fällen, wo es sich um die Berichtigung 
oder Ergänzung früherer unzutreffender oder unvollständiger Angaben handelt, 
kann von einer tätigen Reue aber nur dann die Rede sein, wenn die späteren 
Ausführungen deutlich erkennen lassen, daß die früher gemachten Angaben 
unrichtig oder unvollständig seien. Die späteren Erklärungen müssen in einem 
gewissen Zusammenhange mit der falschen Steuererklärung stehen oder eine 
Beziehung auf sie haben. Der Erklärende muß eine wirkliche Berichtigung 
damit bezwecken, sein Wille muß dahin gerichtet sein, andere Angaben an Stelle 
der in seiner Steuererklärung enthaltenen über sein Einkommen zu setzen. Nur
	        
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