Object: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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sätzliche Regelung der gesamten Fleischversorgung für das ganze 
Deutsche Reich zu einer dringenden, schleunigst zu ergreifenden Maß 
regel. Zwar hatten schon vorher mehrere Bundesstaaten den Versuch 
gemacht, durch eigene, landesrcchtlichc Maßnahmen den schwersten 
Übelständen auf dem Gebiete der Flcischversorgung entgegenzuwirken 
und die Fleischausbringung wieder in geordnete Bahnen zu lenken. 
So war die in Preußen durch Verordnung der Landcszentralbehörden 
vom 19. Januar 1916 erfolgte Syndizierung des Viehhandels zu 
Mehhandelsverbäuden dazu bestimmt, die schlimmsten Auswüchse und 
Überschreitungen im Viehhandelsgeschäste zu beseitigen und ins 
besondere die Knappheits- und Teuerungsverhältnisse am Fleischmarkte 
der größeren Gemeinden zu bessern. Ähnliche Anordnungen waren 
von einer Anzahl anderer Bundesstaaten, insbesondere auch von den 
größeren süddeutschen Staaten, getroffen worden. Alle diese bundes 
staatlichen Maßnahmen konnten jedoch nicht ausreichen, um die ge 
samte Fleischversorgung des Feldheeres und der Marine sowie der 
Zivilbevölkerung auch für eine lange Dauer des Krieges und über die 
Kriegszeit hinaus sicherzustellen und die Erhaltung eines leistungs- 
fähigen Viehbestandes im ganzen Reichsgebiete zu gewährleisten. Hierzu 
war vielmehr eine allgemeine grundsätzliche Regelung der Fleischversor 
gung für das ganze Reich mit dem Ziele einer gleichmäßigen sparsamen 
Bewirtschaftung der gesamten deutschen Viehvorräte und einer sachge 
mäßen Ausgleichung zwischen den einzelnen Bundesstaaten erforderlich. 
Zur Durchführung dieser allgemeinen Regelung mußte eine 
zentrale Stelle für das ganze Reich geschaffen werden, welche die 
Verfügung über die gesamten Schlachtviehbestände erhielt und dem 
gemäß mit weitgehenden Machtbefugnissen auszustatten war. Diese 
Stelle wurde durch die vom Bundesrat auf Grund des sogenannten 
Ermächtigungsgesetzes erlassene Bekanntmachung über 
Fleischversorgungvom 27.März 1916 (R.G.Bl.Seite 199) 
unter dem Namen „R e i ch s st e l l e für die Versorgung mit 
Vieh und Fleisch (R e i ch s f I e i s ch st e l l e)" gebildet. 
2. Aufgaben der Reichsfleisch st eile. 
Als Zweck ihrer Errichtung nennt die Bundesratsverordnung 
„die Sicherung des Fleischbedarss des Heeres und der Marine sowie 
der Zivilbevölkerung" und als ihre Aufgabe „die Regelung der Fleisch 
versorgung, insbesondere der Aufbringung von Vieh und Fleisch im 
Reichsgebiet und deren Verteilung". Aus Zweckmäßigkeitsgründen 
wurde der Neichsfleischstclle zugleich auch die Verteilung des aus dem 
Auslande eingeführten und nach der Bundesratsverordnung vom
	        
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