VERSAND DER WERBESCHRIFTEN
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„MITTEILUNG“
Das Postamt in..........+.., wird gebeten, die
beiliegenden ...... Stück Anschriften unter den von der
Deutschen Reichspost im Amtsblatt des Reichspostministeriums
Nr. 66 von 1926 veröffentlichten und von mir als rechts-
verbindlich hiermit ausdrücklich anerkannten Bedingungen zu
prüfen.
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(Unterschrift des Auftraggebers)
Postamt ..
den
3
Zurück nach. .
Stück Anschriften richtig — weniger — mehr eingegangen
und geprüft.
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Die Mitteilung kann in Karten- oder Blattform hergestellt sein.
Für Orte mit mehreren Zustell-Postämtern sind die Sen-
dungen mit Anschriftenkarten an dasjenige Postamt zu richten,
das für die Verteilung der Wurfsendungen zuständig ist. Welche
Orte hierbei in Frage kommen, ist durch die Postanstalten zu
erfahren.
Die Anschriftenkarten sind, sofern es sich um 50 oder mehr
handelt, innerhalb jeder Sendung geordnet nach Straßen und
Hausnummern, solche ohne diese Angaben geordnet nach der
Buchstabenfolge der Empfängernamen zu legen und so zu
bündeln, oder in anderer Weise übersichtlich derart zusammen-
zufassen, daß ihre Stückzahl leicht festgestellt werden kann.
Bei der Einlieferung ist eine Liste, deren Einrichtung bei
jeder Postanstalt erfragt werden kann, in doppelter Ausfertigung
mit vorzulegen. Die Formblätter zu dieser „Liste“ und der
„Mitteilung“ werden amtlich nicht geliefert; ihre Beschaffung
bleibt den Auftraggebern überlassen.
Die Gebühr für das Prüfen von Anschriften beträgt 2 Pfg.
für das Stück unter Aufrundung des Gesamtbetrages auf volle
10 Pfennig, mindestens 1 Mark für Sendungen nach ein und
demselben Postamt; außerdem ist die Beförderungsgebühr für