Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

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III. Buch. Die Vertheilung der Güter. 
Unter den Begriff des Zinses fallen gleicherweise alle wie immer ge 
arteten Einnahmen aus dem Ausleihen, Vermiethen und Verpachten von un 
beweglichen wie beweglichen Gegenständen, die in jemandes Eigenthum şieşş 
Es sind also nicht nur die Renten, welche man von Landbesitz, Hause ^ 
Kaufläden u. dgl. bezieht, sondern auch die aus Darlehen der verschiebe 
Arten gezogenen Jntereffen und die meisten der an Actionäre gezahlten 
denden zu den Zinsen zu rechnen. bft 
Unter Unternehmergewinn 1 endlich sind nicht nur die Erträgmffe 
Geschäfte der Fabrikanten und Kaufleute zu verstehen, sondern auch diejeMg 
der Thätigkeit der ländlichen Grundeigentümer und Pächter, mögen sie sl 
noch so klein sein, und die der Actionäre, welche sich wirklich bei der Leitu 
der betreffenden Unternehmungen betheiligen. 
Wenn wir nun bezüglich der Einteilung der verschiedenen Einkommen^ 
zweige bis hierher den Unterscheidungen hoch angesehener NationalökonoiM 
gefolgt sind, so können wir das in einem Punkte nicht thun. Wir ve^ 
mögen uns nämlich nicht zu entschließen, der Grundrente einen besonder 
Platz anzuweisen. n 
Mit diesem Worte bezeichnen im Anschlüsse an Ricardo viele Auto ^ 
denjenigen Theil vom regelmäßigen Ertrage eines Grundstückes, welcher * 
Eigenthümer nach Abzug der Zinsen aller für die Urbarmachung und Amello ' 
tion desselben ausgegebenen Kapitalien und aller zum Behufe der Bestellung 9 ' 
zahlten Arbeitslöhne als Preis für die Nutzung der, wie Ricardo sich ? ' 
drückt, ,ursprünglichen, unerschöpflichen Kräfte des Bodens' zufällt. ,Auch * 
Preis hängt natürlich', wie Roscher - sagt, ,vom Verhältniß Mischen 
gebot und Nachfrage ab, die Nachfrage hinwiederum von dem Bedürfnis 
dem Zahlungsvermögen der Käufer, das Ausgebot aber nicht von ^ 
Productionskosten, die, wie aus der Definition dieses Begriffs sich ergi , 
diesem Falle nicht in Rechnung gezogen werden können, weil keine so 
verursacht werden. So haben denn die Grundstücke mit andern ^robuctxo^^ 
Mitteln auch das gemein, daß ihr Preis wesentlich von dem ihrer Prob" 
bedingt wird? Die Grundrente ist infolge des Umstandes, daß Bodenerze 
' ß. & Wau (a. a. O. I. 0b., 1. %%%., 6. 848) nennt i^n ßetnerWo"^ 
W. Roscher (a. a. O. 419 u. 420) erkennt in dem Unternehmerverdienst oder ^ 
nehmergewinn im wesentlichen nichts anderes als den Arbeitslohn für die Mühen 
Organisation, für die Speculation und für die Inspection der ganzen UnterneY 
welcher denselben Naturgesetzen gehorche wie der Arbeitslohn überhaupt. ^ " kchllö 
unterscheide er sich, datz er nie ausbedungen werden könne, sondern in dem Uev ^ 
fieftpho hipssfipti hpr ifrtrsla der Unternehmung über die Grundrenten, Kaprta ó 
bestehe, welchen der Ertrag der Unternehmung 
und niedern Arbeitslöhne gewähre. 
% A. a. O. 315.
	        
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