fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

—5. Schlußbestimmungen 
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gestellt werden, unmittelbar bei der Herstellung von 
Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Be⸗ 
triebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten 
arbeiten; 
das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage 
nach fünf Uhr nachmittags auf Arbeiterinnen in 
Badeanstalten. 
Die Bestimmungen der 88 1338, 135 bis 139 b 
finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, 
in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften 
—F in Werkstätten der Tabaklindustrie auch dann ent—⸗ 
prechende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel 
weniger als d Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeit⸗ 
geber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage be— 
triebenen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen 
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen 
Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter be— 
schäftigt werden. 
Die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b finden auf 
Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch 
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, 
Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorüber⸗ 
gehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in 
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der 
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen 
von den im 8 135 Abs.2, 3, 8 136, 8 137 Abs. 1 bis 4, 
z—138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, und auf 
Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter 
beschäftigt werden, können die Bestimmungen der 88 135 
bis 139 b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder seil⸗ 
weise ausgedehnt werden. 
Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für 
bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das 
Reichsgesetzblait zu veröffentlichen und dem Reichstage 
bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenninisnahme 
vorzulegen. 
Anmerkung: 
Die auf Grund des 8 154 erlassenen Bestimmungen sind 
im Teil B II 4 aufgeführt.
	        
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