fullscreen : Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Die nichthandelsrechtliche Sphãre

So, wie wir bei der Charakterisierung des handels⸗
maßigen den Raufmann im engsten Sinn in den Brenn—
punkt der Betrachtung gestellt haben, so können wir
den erdgebundenen Bauern! und den Staatsdiener in
den entgegengesetzten Brennpunkt stellen. Wenn man
die Dinge sehr vergröbern will, so kann man viel—
leicht sagen, daß der Kaufmannstup seine Verwurzelung
mehr in der Zukunft, der Nichtkaufmann dagegen seine
Verwurzelung in der Vergangenheit habe. Der VNaufmann
 erhofft Erfolg; kein Anfang ist ihm niedrig ge—
nug, wenn ihn nur die Aussicht auf „hochkommen“
trösten kann. Der Nichtkaufmann wahrt das, was
ihm überliefert ist, er will standesgemäß leben. Vielleicht
 ist es nicht uninteressant, daß das Wort „standes⸗
maßig“ nach Gradenwitz' Wortverzeichnis im BEB.
an elf Stellen vorkommt. Im 66GB. würde es wie
ein mittelalterlicher Rest wirken.
Diese Bemerkungen seien ganz kurz und aphoristisch
der Untersuchung über das handelsfeindliche Element
in der Landbewirtschaftung vorangestellt. Es herrscht
allgemein der Glaube, als ob der Lanud- und Forstwirtschaft
 an sich ein handelsfeindliches Element ans
hafte. Dem kann ich nicht zustimmen. Ja, wenn wir
die Land⸗ und Forstwirtschaft, wie sie konkreter Weise
gerade jetzt bei uns ausgeübt wird, darunter verstehen,
dann gebe ich dies vollkommen zu.

So meint Classen in herres Polit. handwörterbuch, Bd. 1,
S. 18: Der rechte Bauer kann kein rechnender Kaufmaun fein.
            
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